Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA - Beamtenverhältnis)
Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA) im Beamtenverhältnis unterliegt den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV).
Die LfbA wird (ausschließlich) mit Lehraufgaben beschäftigt. Ihr obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsbedingungen für Professoren erfordern. Laut LVV beträgt das Deputat (einschließlich Lektoren) je nach Umfang weiterer Dienstaufgaben 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden (LVS).
Werden einer LfbA Lehraufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen, kann ihr die akademische Bezeichnung „Lecturer“ verliehen werden.