Anzahl der Mitglieder
Die Anzahl der JAV-Mitglieder regelt sich nach der Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb.
5 | bis | 20 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | einer Person |
21 | bis | 50 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 3 Mitgliedern |
51 | bis | 150 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 5 Mitgliedern |
151 | bis | 300 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 7 Mitgliedern |
301 | bis | 500 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 9 Mitgliedern |
501 | bis | 700 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 11 Mitgliedern |
701 | bis | 1000 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 13 Mitgliedern |
mehr | als | 1000 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 15 Mitgliedern |
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.