Wissenschaftliche Mitarbeitende
Die Tätigkeit von wissenschaftlichen Mitarbeitenden lässt sich in Qualifikation, Forschung und Lehre unterscheiden. Sie findet meist im Angestelltenverhältnis statt und ist zum überwiegenden Teil befristet. Als Befristungsgründe werden die Qualifikation durch Promotion, oder die Finanzierung durch Drittmittel angegeben. Promovierte wissenschaftliche Mitarbeitende können auch als Akademische Räte auf Zeit im Beamtenverhältnis eingestellt werden.
Vollzeitbeschäftigte in befristetem Arbeitsverhältnis haben eine Lehrverpflichtung von 4 SWS zu erbringen, unbefristet Beschäftigte 8 SWS, Teilzeitbeschäftigte entsprechend weniger. Gegenstand und Inhalte der Lehre müssen laut § 44 (2) Hochschulgesetz NRW mit dem Fachprofessor des Instituts abgestimmt werden.
Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) können Universitäten Arbeitsverträge von Wissenschaftlern für maximal sechs Jahre bis zur Promotion und für maximal sechs Jahre nach der Promotion befristen. Ansonsten gelten die Arbeitsbedingungen nach dem Tarifvertrag für die Länder (TdL).
Immer öfter werden wissenschaftliche Mitarbeitende nur in Teilzeit eingestellt, was die Promotionstätigkeit zunehmend in die Freizeit verdrängt. Außerdem nehmen befristete Anstellungen für Daueraufgaben (Studienorganisation, Lehre usw.) immer mehr zu und schaffen prekäre Arbeitsverhältnisse. Auch auf diesen Funktionsstellen wird im Arbeitsvertrag die Qualifikationsmöglichkeit zugesagt, im Alltag kann sie jedoch kaum verwirklicht werden.