Amtszeit
Wählbar sind gemäß § 55 Abs. 2 LPVG NRW alle Beschäftigten, die am (letzten*) Tag der Wahl noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle Auszubildenden, Beamtenanwärter/innen und Praktikant/innen, die seit mindestens 6 Monaten der Dienststelle angehören.
Die reguläre Amtszeit eines JAV-Mitglieds beträgt 2 Jahre.