Lehr­beau­ftragte

Lehraufträge begründen kein Dienstverhältnis. Sie können am ehesten mit einer Honorartätigkeit verglichen werden. Nur für die geleisteten Lehrveranstaltungsstunden wird gezahlt. Besoldete Lehraufträge werden an Hochschulen mit etwa 24 bis 80 Euro pro gehaltene Stunde vergütet. Die Höhe ist in den wenigsten Hochschulen einheitlich festgelegt. Vor- und Nachbereitung ist im Honorar inbegriffen. Da kein Arbeitsverhältnis besteht, tragen Steuern, Versicherungen und Krankheitsrisiko allein die Lehrbeauftragten. In der Regel sollten Lehraufträge auch nur zusätzlich zu einer weiteren Berufstätigkeit durchgeführt werden.

Es gibt verschiedene Gruppen von Lehraufträgen, besoldete und unbesoldete, mit und ohne Reisekostenerstattung. Mitarbeiter/innen mit einer Vollzeitstelle können an der eigenen Hochschule in der Regel nur unbesoldete Lehraufträge übernehmen. Es gibt auch Personen, die von Lehraufträgen leben. Damit der Verdacht der Scheinselbstständigkeit nicht bewiesen werden kann, wird an verschiedenen Hochschulen die Anzahl der Lehraufträge auf 6-10 SWS pro Hochschule beschränkt. Diese Lehrbeauftragten haben fünf und mehr Arbeitgeber/innen und reisen von Hochschule zu Hochschule und von Volkshochschule zu Volkshochschule.

Was können Lehrbeauftragte tun, die von ihren Lehraufträgen leben? Sie sollten sich vor allem um ausreichenden Versicherungsschutz bemühen (Krankenversicherung, Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit, Haftpflicht). Sie sollten einzeln oder mit Kolleg/inn/en und mit Unterstützung des Wissenschaftler Personalrats und der Gewerkschaft mit dem Institut um höhere Vergütungssätze und Reisekostenerstattung verhandeln.