Akademische Räte a.Z. (AR/AOR)
Akademische Räte (AR) auf Zeit sind im Beamtenverhältnis und werden für die Dauer von drei, Akademische Oberräte (AOR) auf Zeit für vier Jahre ernannt. Das Beamtenverhältnis eines AR kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Auch kann ein AR nach Ablauf seiner Amtszeit zum AOR auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung auf Zeit ist ausgeschlossen. Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der entsprechenden Verordnung des Landes.
Mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar. Nach europäischem Recht darf ein Beamter streiken. Die deutsche Rechtsprechung lässt dies (noch) nicht zu. Hat ein Beamter Zweifel an der Rechtmäßigkeit z.B. an der Weisung eines Vorgesetzten, bleibt ihm die Möglichkeit der Remonstration.