Die Universität Paderborn begrüßt die heutige (29.4.) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, das die Erhebung von Studienbeiträgen für rechtmäßig erklärt. Präsident Prof. Dr. Nikolaus Risch zum Urteil des obersten deutschen Verwaltungsgerichts: „Wir begrüßen diese Entscheidung, die auch die Urteile des Verwaltungsgerichts in Minden sowie des Oberverwaltungsgerichts in Münster bestätigt.“ Damit sei für die Universität Paderborn nun endgültig Planungssicherheit vorhanden und die Studienbeiträge könnten weiter für die Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule eingesetzt werden.
Die Studienbeitragsmittel werden z. B. für Tutoren- und Mentorenprogramme sowie den Einsatz von zusätzlichen Lehrbeauftragten verwendet und schaffen so bessere Betreuungsverhältnisse. Der Ausbau von Labor- und studentischen Arbeitsplätzen und der Erwerb von Fachliteratur verbessert ebenfalls die Situation für die Studentinnen und Studenten weiter. Auch wird das Exkursionsangebot ausgebaut und werden studienförderliche Jobs geschaffen. Nikolaus Risch: „Gemeinsames Ziel aller Hochschulmitglieder ist die bestmögliche Qualität der Lehre und hier hat es in den letzten Jahren immense Fortschritte für die Studentinnen und Studenten gegeben.“ Risch erneuerte sein Angebot aus dem Jahr 2008 an den AStA, für die Amtszeit des Präsidiums, also für noch knapp sechs weitere Jahre, Planungssicherheit für die Verausgabung und zur Höhe von Studienbeiträgen herzustellen.
Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig:
Nt. 24/2009; BVerwG 6 C 16.08; 29.04.2009
Nordrhein-westfälische Studienbeiträge sind rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in letzter Instanz die Klage der Studierendenschaft der Universität Paderborn abgewiesen, mit der diese in einem Musterprozess die Rückzahlung eines Semesterbeitrages in Höhe von 500 € durchsetzen wollte, den ihrer Ansicht nach die beklagte Universität ohne gültige Rechtsgrundlage für das Wintersemester 2006/2007 von einer Studentin der Wirtschaftswissenschaften erhoben hatte.
Das am 1. April 2006 in Kraft getretene nordrhein-westfälische Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ermächtigt die Hochschulen des Landes, durch Beitragssatzung allgemeine Studienbeiträge von bis zu 500 € pro Semester zu erheben. Von dieser Ermächtigung hat die Universität Paderborn wie die meisten nordrhein-westfälischen Hochschulen unter Ausschöpfung des Höchstbetrages Gebrauch gemacht. Nach der Konzeption des Landesgesetzes soll die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung vor allem durch Studienbeitragsdarlehen sichergestellt werden, die alle Studierenden von der NRW.Bank erhalten können und die im Regelfall erst nach Abschluss des Studiums zurückgezahlt werden müssen. Die Darlehen werden mit einem variablen Zinssatz, in den nur die Kosten der Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingehen, verzinst. Die Darlehenslast, die sich für die Studierenden unter Einrechnung einer darlehensweise gewährten Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt, wird auf einen Höchstbetrag von 1 000 € pro Semester und insgesamt 10 000 € begrenzt. Die Hochschulen müssen die vereinnahmten Studienbeiträge zweckgebunden verwenden, und zwar hauptsächlich für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die landesrechtlichen Grundlagen der Studienbeitragserhebung mit Bundesrecht vereinbar sind.
Sie verletzen nicht das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ableitbare Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber war sich der Problematik bewusst, dass allgemeinen Studienabgaben grundsätzlich eine abschreckende bzw. verdrängende Wirkung im Hinblick auf Studienberechtigte aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten und bildungsfernen Elternhäusern zukommen kann. Zur Vermeidung dieses Effekts hat er insbesondere den Anspruch auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens vorgesehen. Zwar können sich nicht nur wegen der Rückzahlung der Darlehenssumme, sondern vor allem auch wegen der für das Darlehen zu zahlenden Zinsen beachtliche Belastungen für die betroffenen Studierenden ergeben. Das Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen fordert jedoch nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, durch soziale Begleitmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Diese Maßnahmen müssen nur hinreichend sicher verhindern, dass die Abgabenerhebung zu unüberwindlichen sozialen Barrieren für die Aufnahme oder die Weiterführung eines Studiums bzw. zu einer sozialen Unverträglichkeit führt. Diesen Anforderungen werden die durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber vorgesehenen Studienbeitragsdarlehen auch im Hinblick auf die Zinsregelung - noch - gerecht.
Durch Art. 13 Abs. 2 Buchst c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) war der Landesgesetzgeber ebenfalls nicht an der (Wieder-) Einführung allgemeiner Studienabgaben gehindert. Nach dieser Bestimmung erkennen die Vertragsstaaten an, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.
Die Bestimmung ist darauf gerichtet, den chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der (potentiellen) Studierenden auf jede geeignete Weise sicherzustellen. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ein erreichter Standard bei der Sicherung des chancengleichen Hochschulzuganges im Wesentlichen erhalten bleiben muss, sind die nationalen Gesetzgeber jedenfalls nicht an systemwahrenden Veränderungen des status quo gehindert. Ihnen kommen dann im Gegenteil in diesem Rahmen beträchtliche Spielräume zu. Insbesondere ist die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts kein verbindlicher Selbstzweck des Art. 13 Abs. 2 Buchst c IPwskR. Sie hat vielmehr, obwohl sie als ein Mittel zur Erreichung des chancengleichen Hochschulzuganges besonders hervorgehoben wird, eine nur dienende Funktion. Wird sie als Mittel zur Erreichung des Zwecks der Regelung nicht eingesetzt, muss die Entgelterhebung sozialverträglich ausgestaltet sein. Es gilt mithin derselbe Maßstab, den das nationale Verfassungsrecht für die chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen vorgibt.
BVerwG 6 C 16.08 - Urteil vom 29. April 2009
Die <link fileadmin uni-aktuell pressefotos april pm_2009_24.pdf _blank>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig steht auch als PDF-Datei zur Verfügung.