Familienfreundliche Gestaltung der Arbeitszeit/des Arbeitsortes an der Universität Paderborn
Die Universität Paderborn bietet ihren Mitarbeiter*innen durch flexible Gleitzeitregelungen, die Möglichkeit der Mobilen Arbeit und eine große Bandbreite realisierbarer Teilzeitmodelle gute Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Elternschaft und beruflichen Verpflichtungen.
Die Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit (in der ab dem 01.12.2013 gültigen Fassung) bietet den Mitarbeiter*innen der Universität Paderborn die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten und mit Familienaufgaben zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarung erfasst (fast) alle nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter*innen der zentralen Hochschulverwaltung und der Universitätsbibliothek. Auch Mitarbeiter*innen aus anderen Bereichen der Hochschule können durch Einzelerklärung freiwillig an der Gleitzeitregelung teilnehmen.
Zur flexiblen Gestaltung der täglichen Arbeitszeit gilt nach der Dienstvereinbarung die Rahmenzeit von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr als die Zeit, in der die Mitarbeiter*innen den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen können. Die Servicezeit zur Erreichbarkeit und Ansprechbarkeit jeder Organisationseinheit mit ausreichender personeller Besetzung ist montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr festgelegt. Die Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit erfolgt für die Beschäftigten mittels eigenhändig zu bedienender Zeiterfassungsgeräte.
Besonders für Eltern schulpflichtiger Kinder sind die großzügigen Übertragungsmöglichkeiten von Überstunden an der Universität Paderborn sehr hilfreich. Über einen Zeitraum von 12 Monaten können bis zu 80 Stunden Zeitguthaben angesammelt werden. Dadurch haben die Eltern die Möglichkeit, für Ferienzeiten, die ja die Anzahl der Urlaubstage weit überschreiten, zusätzliche freie Tage einzurichten.
Gesetzliche Grundlagen
Regelung für Mitarbeiter*innen
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht während der Elternzeit ein grundsätzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit die*der Arbeitgeber*in mehr als 15 Arbeitnehmer*innen beschäftigt hat und er dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegensetzen kann (§ 15 Abs. 7 BEEG). Die*der Arbeitnehmer*in darf während der Elternzeit aber nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.
Nach der Elternzeit soll gemäß § 11 Abs. 1 TV-L eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen auf Antrag vereinbart werden, wenn dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Daneben besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 TzBfG).
Regelungen für Beamt*innen
Gemäß § 10 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW ist Beamt*innen während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung darf auch außerhalb des Beamt*innenverhältnisses bis zu 30 Stunden mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.
Nach der Elternzeit besteht gemäß § 85a des Landesbeamtengesetzes auf Antrag ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird.
Daneben besteht gemäß § 85a LBG auch die Möglichkeit einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen. Nach dieser Vorschrift beurlaubten Beamt*innen kann eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Ausfüllende Regelungen an der Universität Paderborn
Für die individuelle Gestaltung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses bietet die Universität Paderborn im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sehr flexible Rahmenbedingungen. So gibt es eine Vielzahl realisierter Teilzeitmodelle, die im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sehr hilfreich sind. Die Teilzeitmodelle an der Universität Paderborn bewegen sich in einem Rahmen von 6 bis 35 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Dabei kann ein gewisses Stundenkontingent täglich oder auch an zwei/drei Tagen geblockt abgeleistet werden. Hier muss sich die*der Mitarbeiter*in jedoch für feste Tage entscheiden. Voraussetzung für die Realisierung des individuell gewünschten Teilzeitmodells ist natürlich die Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen.
Die Arbeitszeit wird in der Regel bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Elternzeit für einen begrenzten Zeitraum vereinbart. So können beschäftigte Eltern ihre Arbeitszeit sukzessive den Erfordernissen ihrer familiären Situation anpassen.
Im Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern wurde zur Unterstützung der individuellen Arbeitszeitgestaltung folgendes festgehalten:
„Beschäftigungsverhältnisse sind so zu gestalten, dass Kindererziehung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu vereinbaren sind. Auf Antrag der Beschäftigten soll im Einzelfall nach Wegen gesucht werden, eine von der Regelarbeitszeit abweichende Gestaltung der Arbeitszeit und eine individuelle Stundenarbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu ermöglichen.Es wird darauf geachtet, dass der Arbeitsumfang mit der vorgesehenen Arbeitszeit erfüllt werden kann.“ (Punkt 3.1.1)
Ferner wurde im Rahmenplan festgelegt, dass Leitungsfunktionsstellen so zu gestalten sind, dass sie von Teilzeitbeschäftigten wahrgenommen werden können.
Mit der neuen Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit ermöglicht es die Universität Paderborn ihren Beschäftigten dauerhaft, d.h. auch über die Zeit der Corona-Pandemie hinaus, mobil zu arbeiten. Dies bedeutet, dass Arbeiten an einem Ort außerhalb der Universität für Beschäftigte möglich ist, sofern dafür geeignete Tätigkeiten ausgeübt werden.
Mobile Arbeit soll im Interesse von Dienststelle und Beschäftigten Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitsorganisation schaffen und bietet Eltern sowie Beschäftigten mit Pflegeverantwortung die Möglichkeit, Beruf und Familienarbeit besser miteinander vereinbaren zu können. Regelmäßige Mobile Arbeit soll grundsätzlich nicht mehr als 40% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausmachen. Bei Bedarf und wenn die Abläufe im Arbeitsumfeld es zulassen, ist es grundsätzlich auch möglich in höherem Umfang mobil zu arbeiten. Bei einer 5-Tage-Woche kann darüber hinaus mit Zustimmung des jeweiligen Personalrates die Höchstgrenze für situative Mobile Arbeit auf bis zu 50 Tage pro Jahr erweitert werden. Weiterhin ist es nach individueller Prüfung ggf. auch möglich, in familiären Sonderfällen aus dem Ausland zu arbeiten. Mehr Informationen