Drittlandtransfer
Für eine zulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Drittlandbezug (außerhalb der EU) sind bestimmte Anforderungen zu beachten (Art. 44 ff. DS-GVO). Sofern es für ein Drittland nicht einen sog. Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gibt, sind im Regelfall weitere vertragliche Anforderungen zu erfüllen. Hier finden Sie:
- Standardvertragsklauseln Modul EINS (Übermittlung an Verantwortlichen)
- EN: Standard Contractual Clauses Module ONE (C2C)
- Standardvertragsklauseln Modul ZWEI (Übermittlung an Auftragsverarbeiter)
- EN: Standard Contractual Clauses Module TWO (C2P)
Bitte beachten Sie auch die für den Abschluss von solchen Verträgen vorhandene Prozessbeschreibung der UPB.
- Prozessbeschreibung: Auftragsverarbeitungsverträge und Standarddatenschutzklauseln (Stand: 11.02.2022, UPB-intern)