Da­ten­schutz in der For­schung

Sowohl im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Art. 5 Abs. 3) als auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 13) wird die Freiheit der Forschung garantiert. Wissenschaftler*innen sind demnach frei in ihrer forschenden Fragestellung, im methodischen Vorgehen sowie in der Bewertung und Verbreitung der Forschungsergebnisse. Diese Freiheiten sind jedoch nur soweit garantiert, wie sie nicht mit anderen Grundrechten kollidieren oder gegen Gesetze verstoßen.

Werden im Rahmen der Forschung personenbezogene Daten verarbeitet, so können die grundrechtlich geschützten Interessen der Forschenden mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Forschungsprobanden (Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und Recht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 Grundrechtecharta) in Konflikt stehen. Mit spezifischen Regelungen zum Forschungsdatenschutz schafft der Gesetzgeber einen Ausgleich zu kollidierenden Grundrechten.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken wird dabei in Teilen privilegiert. Eine Einzelfallprüfung ist unverzichtbar. Der Forschungsdatenschutz ist leider an keiner Stelle im Gesetz abschließend geregelt und insgesamt ein komplexes Thema.

 

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