Auf­trags­ver­a­r­bei­tung

Beabsichtigen Sie im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten externe Software/Dienstleistungen (z.B. Transkriptionen, die Nutzung von Apps, Cloudservices, Umfragetools, aber auch den Betrieb von Webseiten o.ä.) zu nutzen, ist stets zu prüfen, ob ein Fall von Auftragsverarbeitung vorliegt. Ist dies der Fall, dann muss ein sog. Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden. In diesem Fall sollte der Auftragsverarbeiter den UPB-Vertrag akzeptieren. Der Vertrag basiert auf einem europäischen Standard gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 . Er ist nur in wenigen Teilen erweitert. Den UPB-Vertrag finden Sie hier:.

Bitte beachten Sie auch die für den Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen vorhandene Prozessbeschreibung der UPB: