Ge­setz­li­che Freistel­lungs­mög­lich­kei­ten

Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist mit den Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz deutlich verbessert worden. Beschäftigte haben seit dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurden die bestehenden Regelungen des Pflegezeit­gesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) weiterentwickelt und besser miteinander verzahnt.

 

Die vier unterschiedlichen Arten der Arbeitsbefreiung:

Auszeit im Akutfall: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen bei akut auftretender Pflegesituation

Wird die beziehungsweise der nahe Angehörige einer oder eines Beschäftigten akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Angehörigen wird hiermit geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Beschäftigte sind verpflichtet, dem*der Arbeitgeber*in ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sowie die Erforder­lichkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden. Der Schutz in der Kranken­-, Pflege­-, Renten­- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Dies ist geregelt im Pflegezeitgesetz PflegeZG §2.

Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.

Es handelt sich um eine komplette Auszeit von der Arbeit und nicht um eine Teilzeitreduzierung. Die 10 Tage müssen nicht am Stück genommen werden. Sie können sich auch mehrmals wenige Tage frei nehmen. Außerdem ist es möglich, sich die Arbeitsverhinderung aufzuteilen. Also beispielsweise können sich zwei Geschwister jeweils 5 Tage frei nehmen. Entscheidend ist, dass der Anspruch auf insgesamt zehn Arbeitstage pro zu pflegender Person beschränkt ist. Hier besteht keine Ankündigungsfrist. Als finanzielle Unterstützung gibt es Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung), ausgezahlt durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen (ca. 90% des Nettogehalts).

Es gilt bei der Erwägung einer Freistellung nach § 2 Pflegezeitgesetz genau zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Rahmenbedingen dafür, wann eine Pflegesituation als akut aufgetreten anerkannt wird, sind sehr eng formuliert.

Bei der Pflegezeit können sich Arbeitnehmer*innen für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen bis zu insgesamt 6 Monaten freistellen lassen. Die Freistellung kann vollständig oder als Teilzeit erfolgen.

Soll eine Pflegezeit in Anspruch genommen werden, muss diese dem*der Arbeitgeber*in mindestens 10 Tage im Voraus angekündigt werden. Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation kann es sinnvoll sein, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zu nutzen und direkt am gleichen Tag ebenfalls die Pflegezeit anzukündigen. 

Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden.

Nach der Pflegezeit haben Sie ein Anrecht darauf, wieder in der Stundenanzahl zu arbeiten, mit der Sie vor der Pflegezeit beschäftigt waren.

Um Verdienstausfälle während der Pflegezeit aufzufangen, besteht Anspruch auf ein staatliches Darlehen. Das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) soll den Lohnverlust während der Familienpflegezeit mindern. Bei der Berechnung der Höhe des Darlehens hilft der Familienpflegezeit-Rechner.

Es gelten die gleichen Regeln für Arbeitnehmer*innen und Beamte*innen.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Damit können Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der im Jahresmittel erreicht werden muss. Wurde vor einer Familienpflegezeit bereits eine Pflegezeit in Anspruch genommen, darf die Kombination eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Die Ankündigungsfrist bei dem*der Arbeitsgeber*in beträgt 8 Wochen. Wenn bereits Pflegezeit in Anspruch genommen wurde, beträgt die Ankündigungsfrist 12 Wochen.

Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden.

Nach der Pflegezeit haben Sie ein Anrecht darauf, wieder in der Stundenanzahl zu arbeiten, mit der Sie vor der Pflegezeit beschäftigt waren.

Um Verdienstausfälle während der Pflegezeit aufzufangen, besteht Anspruch auf ein staatliches Darlehen. Das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) soll den Lohnverlust während der Familienpflegezeit mindern. Bei der Berechnung der Höhe des Darlehens hilft der Familienpflegezeit-Rechner.

Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase haben die Angehörigen von Pflegebedürftigen die Möglichkeit, sich vollständig oder teilweise für maximal 3 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. Eine Freistellung ist auch dann möglich, wenn der Angehörige in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung versorgt wird. Der Fokus liegt nicht auf der Pflege, sondern darauf, gemeinsame Zeit zu verbringen. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich, um die Begleitung in der letzten Lebensphase in Anspruch zu nehmen. Um Verdienstausfälle aufzufangen, besteht Anspruch auf ein zinsloses staatliches Darlehen.

FAQ

Als nahe Angehörige gelten laut Gesetz (§ 7 PflegeZG) folgende Personen:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • EhepartnerIn, LebenspartnerIn und PartnerIn einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Schwägerinnen und Schwäger
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Bereits seit 2008 haben Beschäftigte im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ nach § 2 Pflegezeitgesetz die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Seit 2015 besteht während dieser „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Pflegekasse.

Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt können Beschäftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenztes sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen (während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung). Dies gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung. Als Brutto­-Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Angehörigen wird hiermit geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zugunsten derselben bzw. desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu beantragen. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist die ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit der beziehungsweise des Angehörigen (außer gegebenenfalls bei dem*der Arbeitgeber*in) auch bei der Pflegekasse oder beim privaten Pflegeversicherungsunternehmen einzureichen. Der*die Arbeitgeber*in ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt.

Bundesgesundheitsministerium

Für Beamt*innen gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder. Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften", das am 28. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, wurden die genannten Regelungen, die für die Privatwirtschaft und für Tarifbeschäftigte gelten, im Wesentlichen wirkungsgleich im Beamten- und Soldatenbereich nachvollzogen. Es wurde ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit eingeführt und es kann zugleich ein Vorschuss in Anspruch genommen werden, um während der (teilweisen) Freistellung den Lebensunterhalt besser bewältigen zu können.

FrUrlV NRW § 16  – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen: Beamt*innen haben ebenfalls Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung sowie Pflegezeit. Im Vergleich zu Angestellten haben Beamte keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. (3) Die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Umfang von 9 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, soweit keine andere Person bezahlte Freistellung im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Der Dauer der Freistellung liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde.

LBG § 65a: Beamt*innen kann auf Antrag Familienpflegezeit (in Form von Familienpflegeteilzeit) genehmigt werden. Sie haben kein Anspruch auf ein Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, jedoch im Fall einer Teilzeitbeschäftigung ein Anrecht auf ein Vorschuss. (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienst- oder Anwärterbezügen, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, kann auf Antrag Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit bewilligt werden. Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt, dass die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Die Bewilligung der Familienpflegeteilzeit ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des Absatzes 7 Satz 1 zu versehen.

Das Arbeitsentgelt wird während der Pflegephase aufgestockt, und zwar um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen monatlichen Arbeitsentgelt und dem zukünftigen Teilzeitentgelt. Nach der Familienpflegeteilzeit kehren die Beschäftigten wieder zur vorherigen Stundenzahl zurück, bekommen aber weiterhin das reduzierte Entgelt, bis der vom Arbeitgeber gewährte Entgeltvorschuss nachgearbeitet ist.

Beispielsweise kann ein*e vollzeitbeschäftigte*r Beamter*in im Rahmen der Pflege- und Familienpflegezeit im Rahmen von 50% der regulären Arbeitszeit arbeiten und eine Besoldung für eine Tätigkeit im Rahmen von 75% der regulären Arbeitszeit erhalten. Wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit um 25% für ein Jahr erfolgte, muss die Beamtin/der Beamte im Jahr nach der Reduzierung zum Ausgleich in Vollzeit arbeiten und erhält dann weiterhin für ein Jahr nur 75% der Besoldung, die für eine Vollzeitbeschäftigung erfolgen würde.

Ebenso wie Angestellte haben auch Beamt*innen keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Familienpflegeteilzeit. Die Bewilligung ist eine Ermessensentscheidung. Beratungen in den jeweiligen konkreten Einzelfällen erfolgt durch das Personaldezernat, Sachgebiet 4.2.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, FrUrlV NRW § 16 und LBG § 65a

Pflegende Angehörige können Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz auch kombiniert in Anspruch nehmen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Nahe Angehörige können die Freistellungen auch parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege partnerschaftlich teilen.

Bundesgesundheitsministerium

Grundsätzlich gilt: Die Pflegezeit kann nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Ausnahmen: Die Pflegezeit endet vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege der beziehungsweise des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung - höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn - bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit Kündigungsschutz.

Fristen im Überblick

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
- Dauer 10 Tage
- keine Ankündigungsfrist

Pflegezeit:
- Dauer bis zu 6 Monate
- Ankündigungsfrist 10 Tage

Familienpflegezeit:
- Dauer bis zu 2 Jahre
- Ankündigungsfrist 8 Wochen.
- Wenn bereits Pflegezeit in Anspruch genommen wurde, beträgt die Ankündigungsfrist 12 Wochen.

Bei Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen Sie mit der Ankündigung außerdem erklären
- für welchen Zeitraum die Pflegezeit / Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden soll
- um wie viele Stunden die Arbeitszeit reduziert werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Mehr Informationen

Wer eine der genannten Pflegezeiten in Anspruch nehmen möchte, muss sich über die individuelle soziale Absicherung informieren. Nicht in allen Fällen bleibt der Versicherungsschutz für Kranken- und Pflegeversicherung über den Arbeitgeber bestehen.

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht nur eine Absicherung, wenn diese vertraglich vereinbart ist. Ansonsten können Pflegende sich, wenn möglich, über die gesetzliche Familienversicherung des Partners mitversichern lassen. Dafür ist in der Regel nur ein Anruf bei der Krankenkasse des Partners nötig. Alleinstehende und Partner von Privatversicherten müssen sich hingegen während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung freiwillig versichern. Alle nötigen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Während der Pflege- und Familienpflegezeit sowie der Sterbebegleitung hängt der Versicherungsstatus davon ab, wie viel Geld Sie noch verdienen. Wer mehr als 450 Euro pro Monat bekommt, ist in der Regel automatisch pflichtversichert in Kranken-, Pflege- und Rentenkasse und muss sich um nichts kümmern. Doch wer weniger als 450 Euro pro Monat erhält, für den gelten die gleichen Regeln wie bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung: Eine freiwillige Absicherung ist nötig. Personen, die sich nicht über den Partner absichern können, sondern sich freiwillig versichern müssen, können Zuschüsse erhalten. Diese müssen Sie bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Das ist für gesetzlich und privat Versicherte möglich.

Unabhängig vom Verdienst sind pflegende Angehörige, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen, automatisch gesetzlich unfallversichert. Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen muss Sie bei der zuständigen Unfallkasse anmelden und Beiträge zahlen.

Damit die Zeiten der Pflege sich nicht negativ auf Ihre Rentenhöhe auswirken, können Sie Extra-Rentenpunkte sammeln. Damit Ihnen keine Ansprüche entgehen, informieren Sie sich bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, um zusätzliche Rentenpunkte zu erhalten.

Weitere Informationen

Ein Muster zur Ankündigung von Freistellungen finden Sie hier.