Vor­sor­ge­voll­macht, Be­treu­ungs­ver­fü­gung und Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung

In der Vorsorgevollmacht kann jede Person im Vorfeld eine Vertrauensperson bestimmen, die wichtige Entscheidungen treffen darf, und so eine Amtsbetreuung umgehen. Die bevollmächtigte Person kann weitgehend ohne Kontrolle durch das Betreuungsgericht im Notfall für Sie und über Ihre Belange entscheiden.

Wichtig:

  • Auch Kinder können nur mit Vollmacht für Sie rechtsverbindliche Entscheidungen treffen. Für Ehegatten gibt es ein Notvertretungsrecht für max. 6 Monate (s. unten).
  • Die oder der Bevollmächtigte ist nur dann handlungsfähig, wenn sie das Original der Vollmacht in Händen haben.

Wichtiger Hinweis:

Notvertretungsrecht für Ehegatten seit dem 1. Januar 2023

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch überdies ergänzt um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht. Quelle: BMJ

 

In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer bei Bedarf die Betreuung übernehmen soll. Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht gilt eine Betreuungsverfügung nicht sofort, wenn der Notfall eintritt. Zunächst muss das Betreuungsgericht darüber entscheiden, wer die Betreuung übernimmt. Mit einer gültigen Betreuungsverfügung können Personen diese Entscheidung des Gerichts aber in ihrem Sinne beeinflussen. Ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt erheblichen Einschränkungen, auch wenn es sich um einen Angehörigen handelt.

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Willenserklärung: Für den Fall, dass man durch Krankheit oder einen Unfall nicht in der Lage ist, sich zu Fragen der medizinischen und pflegerischen Behandlung zu äußern, kann hierin im Vorfeld festgelegt werden, welche Maßnahmen man wünscht, zeitlich begrenzen möchte oder grundsätzlich ablehnt. Sie ist rechtlich bindend für Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte.

Weitere Informationen finden Sie u.a. hier:

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz - Hier finden Sie gute Informationen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Auch Vordrucke für Vorsorgevollmachten, Konto- und Depotvollmachten und Betreuungsverfügungen können hier herunter geladen werden.

Justizministerium NRW, Düsseldorf - Auch hier gibt es ausführliche Informationen, Broschüren und Vordrucke zu Vollmachten und Verfügungen.

Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht - Möglichkeiten der Vorsorge im Betreuungsfall - Die Broschüre des Justizministeriums NRW kann kostenfrei heruntergeladen oder bestellt werden.

Patientenverfügung - Das Bundesgesundheitsministeriums informiert ausführlich darüber, wie Personen festlegen können, welche (medizinischen) Entscheidungen getroffen werden, wenn sie selbst nicht (mehr) entscheidungsfähig sind. Hilfreich sind auch die Textbausteine.

Nach­lass

In der Vorsorgevollmacht kann jede Person im Vorfeld eine Vertrauensperson bestimmen, die wichtige Entscheidungen treffen darf, und so eine Amtsbetreuung umgehen. Die bevollmächtigte Person kann weitgehend ohne Kontrolle durch das Betreuungsgericht im Notfall für Sie und über Ihre Belange entscheiden.

Wichtig:

  • Auch Kinder können nur mit Vollmacht für Sie rechtsverbindliche Entscheidungen treffen. Für Ehegatten gibt es ein Notvertretungsrecht für max. 6 Monate (s. unten).
  • Die oder der Bevollmächtigte ist nur dann handlungsfähig, wenn sie das Original der Vollmacht in Händen haben.

Wichtiger Hinweis:

Notvertretungsrecht für Ehegatten seit dem 1. Januar 2023

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch überdies ergänzt um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht. Quelle: BMJ

 

In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer bei Bedarf die Betreuung übernehmen soll. Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht gilt eine Betreuungsverfügung nicht sofort, wenn der Notfall eintritt. Zunächst muss das Betreuungsgericht darüber entscheiden, wer die Betreuung übernimmt. Mit einer gültigen Betreuungsverfügung können Personen diese Entscheidung des Gerichts aber in ihrem Sinne beeinflussen. Ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt erheblichen Einschränkungen, auch wenn es sich um einen Angehörigen handelt.

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Willenserklärung: Für den Fall, dass man durch Krankheit oder einen Unfall nicht in der Lage ist, sich zu Fragen der medizinischen und pflegerischen Behandlung zu äußern, kann hierin im Vorfeld festgelegt werden, welche Maßnahmen man wünscht, zeitlich begrenzen möchte oder grundsätzlich ablehnt. Sie ist rechtlich bindend für Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte.

Weitere Informationen finden Sie u.a. hier:

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz - Hier finden Sie gute Informationen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Auch Vordrucke für Vorsorgevollmachten, Konto- und Depotvollmachten und Betreuungsverfügungen können hier herunter geladen werden.

Justizministerium NRW, Düsseldorf - Auch hier gibt es ausführliche Informationen, Broschüren und Vordrucke zu Vollmachten und Verfügungen.

Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht - Möglichkeiten der Vorsorge im Betreuungsfall - Die Broschüre des Justizministeriums NRW kann kostenfrei heruntergeladen oder bestellt werden.

Patientenverfügung - Das Bundesgesundheitsministeriums informiert ausführlich darüber, wie Personen festlegen können, welche (medizinischen) Entscheidungen getroffen werden, wenn sie selbst nicht (mehr) entscheidungsfähig sind. Hilfreich sind auch die Textbausteine.

Wer behinderte, alte oder pflegebedürftige Angehörige zu ihren Lebzeiten in besonderer Weise unterstützt (finanziell, durch Pflegetätigkeit bzw. Verzicht auf eigenen Verdienst) trägt dazu bei, deren Vermögen zumindest teilweise zu erhalten. Deshalb haben nach dem Tod der*s Gepflegten (bei mehreren Erben) diejenigen, die aktiv pflegten, Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich für die geleistete Hilfe. Ausnahme: sie haben bereits zu Lebzeiten der Gepflegten einen Ausgleich erhalten (die Überlassung der Geldleistung der Pflegeversicherung gilt nicht als angemessener Ausgleich).

Weitere Informationen: BGB § 2057a

In § 13 1 Nr. 9 des Erbschaftssteuergesetzes wird Kindern, die lange einen Elternteil gepflegt haben, ein Freibetrag bei der Erbschaftssteuer bis zu 20.000 € gewährt und zwar addiert zum bereits für sie geltenden Freibetrag.

Bisher war das unter Juristen umstritten, weil man sich ohnehin kümmern und unter bestimmten Umständen sogar Unterhalt zahlen muss. Mit dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof nun aufgeräumt:

„Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflege kann der Freibetrag auch ohne detaillierte Nachweise der Einzelleistungen gewährt werden“, je nach Einzelfall kann die Pflegeperson bis maximal 20.000 € von der Erbschaftssteuer befreit werden. Dabei kann es sich auch um die Pflege von Geschwistern untereinander, Enkeln und Großeltern, Nichten und Onkel handeln. Nur wenn fremde Personen „gegen ein unzureichendes Entgelt“ gepflegt haben, müsse ein detaillierter Nachweis erbracht werden.                

Urteil Bundesfinanzhof: Az. II R 37/15

Mehr Informationen: Bundesfinanzhof