Finanzierung von Pflege
Pflegekosten werden innerhalb eines begrenzten Rahmens von der Pflegeversicherung übernommen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Pflegebedürftigen von der Pflegekasse einen Pflegegrad zuerkannt bekommen haben. Kosten, die durch die Pflegeversicherung nicht abgedeckt sind, müssen aus privaten Mitteln finanziert werden. Können Pflegebedürftige die notwendige Pflege nicht privat finanzieren, springt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt ein.
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Pflegeportal für den Kreis Paderborn sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Portal Wege zur Pflege.
FAQ & Tipps
Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss die/der Versicherte einen entsprechenden Antrag bei ihrer/seiner Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt. Wer privat krankenversichert ist, ist in der Regel auch beim gleichen Versicherer privat pflegeversichert. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, beauftragt diese den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dies geschieht in der Regel bei einem – zuvor angemeldeten – Hausbesuch einer Gutachterin/eines Gutachters (Pflegefachkraft, Ärztin oder Arzt). Für die privaten Krankenversicherungen übernimmt "MEDICPROOF – Der medizinische Dienst der Privaten" die Begutachtung.
Es ist wichtig, sich gut auf den Besuch der Gutachterin/des Gutachters vorzubereiten. Hierbei ist ein Pflegetagebuch, in welchem alle Pflegetätigkeiten und der dafür benötigte Zeitaufwand im Tagesverlauf genau festgehalten werden, eine große Hilfe. Über einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen sollten darin alle pflegerischen und hauswirtschaftlichen Unterstützungsleistungen genau erfasst werden.
Die Pflegetagebücher enthalten eine detaillierte Anleitung zur Führung und können im FamilienServiceBüro abgeholt oder unter anderem unter folgender Adresse heruntergeladen werden:
Broschüre: "Wie bereite ich mich auf die Pflegebegutachtung vor?"
Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst, von anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu ermitteln; bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst von "MEDICPROOF". Zur Begutachtung kommt die jeweilige Gutachterin oder der jeweilige Gutachter (Pflegefachkraft oder Ärztin beziehungsweise Arzt) ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die Pflegeeinrichtung – es gibt keine unangekündigten Besuche.
Zum Termin sollten idealerweise auch die Angehörigen oder Betreuer*innern anwesend sein. Das Gespräch mit ihnen ergänzt das Bild der Gutachterin oder des Gutachters davon, wie selbstständig der Antragsteller noch ist beziehungsweise welche Beeinträchtigungen vorliegen.
In der Begutachtung werden die Selbständigkeit und Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Modulen) geprüft und erfasst:
- Mobilität
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Darüber hinaus werden die Bereiche "außerhäusliche Aktivitäten" und "Haushaltsführung" aufgenommen. Diese fließen jedoch nicht in die Bewertung ein.
Die Begutachtung sollte gut vorbereitet werden. Wenn Unterlagen fehlen oder nachgereicht werden müssen, verstreicht unnötig viel Zeit. Außerdem ist es ratsam für den*die Gutachter*in bereits vorab Kopien von allen wichtigen Dokumenten zu machen (z.B. vom Medikamentenplan, Arztberichten, Entlassungsberichten, Allergiepaß, Röntgenbilder, etc.). Ebenfalls ist es hilfreich vorab über einige Wochen ein Pflegetagebuch zu schreiben. Eine gute Hilfe zur Vorbereitung ist die Broschüre: "Wie bereite ich mich auf die Pflegebegutachtung vor?" |
Falls Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse nicht zufrieden sind, kann Widerspruch eingelegt werden.
Fünf Pflegegrade ermöglichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen unabhängig davon, ob diese körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind, zu erfassen. Die Pflegegrade und damit auch der Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Je höher dabei der Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Mehr Informationen finden Sie hier.
Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen davon ab, wo und von wem eine Person gepflegt wird und wie groß der Unterstützungsbedarf ist.
Eine gute Leistungsübersicht der sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.2022 bietet die AOK sowie das Bundesministerium für Gesundheit.
Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, muss die*der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.
Die überwiegende Mehrheit pflegebedürftiger Menschen möchte so lange wie möglich zu Hause leben und versorgt werden. Die Pflegebedürftigen haben bei ambulanter Pflege die Wahl, Sachleistungen wie die Hilfe von Fachkräften bzw. Pflegediensten oder Pflegegeld für die selbst beschaffte Pflege in Anspruch zu nehmen. Beide Leistungen können auch kombiniert werden.
Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten von bis zu 20.000 Euro, sodass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können. Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Dieser gestattet es, 20 Prozent der Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Dazu gehören neben typischen Hilfen im Haushalt wie Reinigungs- und Gartenarbeiten auch Pflege- und Betreuungsleistungen.
Weitere Informationen zu den Steuervorteilen finden Sie hier.
Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, zahlt die Pflegekasse– unabhängig vom Pflegegrad – auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Ein Zuschuss gibt es z. B. für einen Treppenlift, Türverbreiterungen oder den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Beratungen und Informationen erhält man bei der Pflegekasse oder Pflegeberatungsstellen.
Fördermittel für Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Barrieren in bestehenden Wohnungen vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Möglich sind Darlehen oder ein Investitionszuschuss. Informationen zum Förderprogramm finden Sie hier.
Neben kommunalen Behörden, Wohlfahrtsverbänden und Wohnungsbauunternehmen gibt es in Deutschland inzwischen auch rund 250 Wohnberatungsstellen, die Informationen bieten, wie eine Wohnung altersgerecht gestaltet werden kann. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung. In Paderborn erhalten Sie eine Wohnberatung bei KIM - Soziale Arbeit e.V.
Unterhaltspflichtige Angehörige ersten Grades (Ehepartner*innen oder leibliche Kinder) können für die Kosten der Heimunterbringung und Pflege herangezogen werden. Nicht unterhaltspflichtig sind Schwiegertöchter und Schwiegersöhne, Stiefkinder, Geschwister oder Schwäger*innen. Hat die bzw. der heimbewohnende Angehörige mehrere Kinder, werden alle Kinder, abhängig von ihrer Einkommenssituation, zur Zahlung herangezogen. Unterhaltspflichtig ist aber nur, wer auch leistungsfähig ist. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich nach der Leistungsfähigkeit; diese wiederum bemisst sich am Eigenbedarf der unterhaltspflichtigen Person. Das verfügbare Einkommen wird wie folgt berechnet:
Nettoeinkommen oder bei Selbstständigen der Gewinn abzüglich
- eines Selbstbehalts (Düsseldorfer Tabelle/Berliner Tabelle) inkl. eines pauschalen Mietbeitrags,
- monatlich laufender Ausgaben wie Versicherungen, Ratenzahlungen, Kredite,
- Beiträgen zur Altersvorsorge und Fahrtkosten für Besuche im Pflegeheim,
- Kosten für Kinderbetreuung und Werbungskosten.
Angehörigen-Entlastungsgesetz:
Die Bundesregierung hat erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern entlastet: Seit dem 1. Januar 2020 können sie erst zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt.
Zu beachten bei der Berechnung des Elternunterhalts ist auch das sogenannte Schonvermögen (Vermögen, das nicht zur Begleichung der Heimkosten herangezogen werden darf). Grundsätzlich ist es so: Je mehr Kosten ein Unterhaltspflichtiger für sich selbst und seine Familie hat (Miete, Ausbildung der Kinder, PKW, Hobbys, Versicherungen, Urlaub, Kosten für Kinderbetreuung, etc.), desto weniger muss er für einen pflegebedürftigen Angehörigen an Unterhalt zahlen.
Hinweis: Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist ausschließlich das Einkommen des leiblichen Kindes. Sollte dies zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners 100.000 Euro übersteigen, verpflichtet das nicht zum Unterhalt, denn nur das eigene Einkommen des Kindes gilt. |