Da das Wohngeld ein Mietzuschuss ist und nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt dient, wird von einem Mindesteinkommen ausgegangen. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung wird geprüft, ob die beantragende Person/ Familie inklusive des Wohngeldes mindestens über Einnahmen in Höhe von 80 % des Bedarfs von dem SGB XII verfügt. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, kann kein Wohngeld beziehen.
Die Höhe des Wohngelds wird von der örtlichen Wohngeldstelle berechnet nach:
- der Anzahl zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8)
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
- dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gezahlt. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, muss zusammen mit dem entsprechenden Antragsvordruck eine Mietbescheinigung und ein Einkommensnachweis eingereicht werden. Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, erfahren Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle.
Weitere Informationen zum Wohngeld und den zuständigen Ansprechpartner*innen bei der Stadt Paderborn finden Sie hier.
Den Wohngeldrechner für NRW finden Sie hier.
Gerne beräte Sie auch das FamilienServiceBüro zu den Anliegen rund um das Thema Wohngeld.