Unterhalt
Jedes minderjährige Kind und jedes sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindende Kind hat einen Rechtsanspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel bis zum Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums. Um den Anspruch bei nicht verheirateten Eltern geltend machen zu können, ist die Feststellung der Vaterschaft erforderlich.
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass das Kind auch im Haushalt des betreuenden Elternteils lebt. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um den eigenen Haushalt des betreuenden Elternteils handelt (z. B. bleibt der Anspruch auf Unterhalt auch bestehen, wenn die Ein-Elternteil-Familie im Haushalt der Großeltern lebt).
Der Elternteil, der sich nicht in der Hauptverantwortung befindet oder gar nicht um die Betreuung des Kindes kümmert, steht in der sogenannten Barunterhaltspflicht, d. h. er ist verpflichtet, von der Geburt des Kindes an Unterhaltszahlungen zu leisten. Dabei bemisst sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts am Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Unter folgendem Link finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen. Diese Tabelle kann als Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen herangezogen werden.