Un­ter­halt

Jedes minderjährige Kind und jedes sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindende Kind hat einen Rechtsanspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel bis zum Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums. Um den Anspruch bei nicht verheirateten Eltern geltend machen zu können, ist die Feststellung der Vaterschaft erforderlich. 
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass das Kind auch im Haushalt des betreuenden Elternteils lebt. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um den eigenen Haushalt des betreuenden Elternteils handelt (z. B. bleibt der Anspruch auf Unterhalt auch bestehen, wenn die Ein-Eltern­teil-Familie im Haushalt der Großeltern lebt).

Der Elternteil, der sich nicht in der Hauptverantwortung befindet oder gar nicht um die Betreuung des Kindes kümmert, steht in der sogenannten Barunterhaltspflicht, d. h. er ist verpflichtet, von der Geburt des Kindes an Unterhaltszahlungen zu leisten. Dabei bemisst sich die Höhe des zu zah­lenden Unterhalts am Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Unter folgendem Link finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen. Diese Tabelle kann als Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen herangezogen werden.

Un­ter­halts­vor­schuss

Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nur unre­gelmäßig nach oder zahlt nicht mindestens Unterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regel­betragsverordnung, so kann vom alleinerziehenden Elternteil ein Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt werden. Für Kinder, die älter als 12 Jahre sind, gelten besondere Regelungen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen.
Waisenbezüge oder eventuelle Unterhaltszahlungen werden auf den Unterhaltsvorschuss ange­rechnet. Internationale Student*innen, die eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck des Studiums haben, erhalten keinen Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich in der zuständigen Unterhaltsvorschuss­stelle des Jugendamtes eingereicht werden. Bei der Stadt Paderborn und beim Kreis Paderborn finden Sie Informationen zur Unterhalts­vorschusskasse. Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt sind dort erhältlich.

Die Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss. Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder“ kann hier heruntergeladen/ bestellt werden.

Die Broschüre  „Die Beistandschaft. Und weitere Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts" kann hier heruntergeladen/ bestellt werden. Sie informiert zu den Beratungs- und Unterstützungsangeboten des Jugendamts bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhalt, insbesondere durch Einrichtung einer Beistandschaft für das Kind.