Mutterschaftsgeld
Studentinnen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dabei werden zwei Ausgangssituationen unterschieden:
- Studentinnen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und als Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben für die Dauer der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Geburt einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ausschlaggebend für den Anspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Mutterschutzfrist besteht bzw. es während der Schutzfrist beginnt oder während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden ist. Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses sind für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht maßgeblich, es gelten hier auch vorübergehend ausgeübte oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Während der Mutterschutzfristen erhält die Frau von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschutzgeld in Höhe von 13,- € pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei Monate vor der Schutzfrist den täglichen Höchstsatz von 13,- €, so ist der*die Arbeitgeber*in verpflichtet, die Differenz zum Nettolohn als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu entrichten. Beantragt wird das Mutterschaftsgeld bei der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse.
Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettolohns erhalten also die Studentinnen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und deren Arbeitsverhältnis zum Beginn der Mutterschutzfrist besteht.
- Studentinnen erhalten Mutterschaftsgeld in einer Höhe von maximal (einmalig) 210,- €, wenn sie zu Beginn der Schutzfrist, d. h. sechs Wochen vor der Geburt, in einem Arbeitsverhältnis stehen und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Der formlose Antrag ist zusammen mit dem errechneten Entbindungstermin an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu richten:
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel.: 0228/ 619-1888
Homepage
Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Höhe von maximal 210,- € erhalten demnach die Studentinnen, die nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind und deren Arbeitsverhältnis zum Beginn der Mutterschutzfrist besteht.