Grundsätzlich haben beurlaubte Student*innen für sich selbst keinen Kindergeldanspruch (für ihre Kinder gilt dies nicht). Für eine aufgrund einer Schwangerschaft beurlaubte Studentin wird in der Regel bis zum Ende der Mutterschutzfrist Kindergeld gezahlt. Wird das Studium jedoch in dem auf die Beurlaubung folgenden Semester fortgesetzt, kann die Zeit vom Ende der Mutterschutzfrist (acht Wochen nach der Geburt) bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit anerkannt werden, wenn sie höchstens vier Monate beträgt (Bundessteuerblatt Teil 1, Nr. 14 v. 12.08.1996).
Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Beantragt wird das Kindergeld bei den Familienkassen der zuständigen Arbeitsagenturen. Erforderlich hierfür sind der ausgefüllte Kindergeldantrag und die Geburtsbescheinigung. Ausländische Antragsteller*innen benötigen auch ihren Pass.
Weiteren Informationen finden Sie im Merkblatt Kindergeld.