Informationen zur Elternzeit
Voraussetzungen
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmer*innen können Elternzeit geltend machen zur Betreuung
- ihres leiblichen Kindes,
- eines leiblichen Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
- eines Pflegekindes in Vollzeitpflege,
- eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben,
- eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte zum Beispiel bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.
Wer nicht das Sorgerecht für das Kind hat, benötigt die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils um Elternzeit nehmen zu können.
Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- die*der Berechtigte lebt mit dem Kind in einem Haushalt,
- betreut und erzieht es überwiegend selbst und
- arbeitet während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Wochenstunden.
Dauer der Elternzeit
Wer die Voraussetzugen erfüllt, kann pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Für die Mutter des Kindes beginnt die Elternzeit frühestens im Anschluss an die Mutterschutzfrist. Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes.
Innerhalb dieses Zeitraums können der Beginn und das Ende der Elternzeit frei gewählt werden. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes sind nur noch maximal 24 Monate Elternzeit möglich (bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 sind es 12 Monate).
Die Länge der Elternzeit ist frei wählbar. Es können die gesamten drei Jahre oder auch nur ein Teil davon genommen werden. Die Elternzeit ist insgesamt in drei Zeitabschnitte aufteilbar (bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 sind es zwei Zeitabschnitte). Falls die*der Arbeitgeber*in einverstanden ist, sind auch mehr als drei Zeitabschnitte möglich. Wenn der dritte Zeitabschnitt erst am oder nach dem dritten Geburtstag des Kindes beginnt, kann die*der Arbeitgeber*in den dritten Abschnitt aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.
Weitere Informationen zur Elternzeit
Mit Zustimmung der Arbeitgeber*inseite kann ein Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu 24 Monaten (Geburten ab 01. Juli 2015, für früher geborene Kinder beträgt der Anteil zwölf Monate) angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, sofern dies mit dem eigenen Arbeitsumfeld vereinbar ist.
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte (Geburten ab 01. Juli 2015, für früher geborene Kinder sind es zwei Abschnitte) aufteilen, dabei zählt die Übertragung als ein Zeitabschnitt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeber*inseite möglich. Die Eltern sollten sich wegen der Übertragung der restlichen Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag rechtzeitig mit dem*der Arbeitgeber*in verständigen. Sonst besteht die Gefahr, dass die restliche Elternzeit verfällt. Diese Übertragung der Elternzeit ist jedoch bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht realisierbar, wenn zu einem späteren Zeitpunkt kein Arbeitsverhältnis mehr besteht oder nicht sicher ist, dass dann noch ein Arbeitsverhältnis bestehen wird.
Befristete Verträge verlängern sich durch die Inanspruchnahme der Elternzeit grundsätzlich nicht. Ausnahmen können für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen bestehen, deren Arbeitsvertrag nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet ist - allerdings nicht bei einer Befristung wegen Drittmittelfinanzierung.
Im Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft über befristete Arbeitsverträge (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) heißt es unter Punkt 4:
„Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um … … Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3,4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.“ (Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13. ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007).
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Familienportals.
Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen - unabhängig davon, in welchem Umfang die*der Partner*in die Elternzeit nutzt. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden. Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate des Elterngeldes genutzt werden.
Bei der Anmeldung der Elternzeit gibt es zwei Fristen zu beachten:
- Die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes muss spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftliche bei der/ beim Arbeitgeber*in angemeldet werden.
- Die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes muss spätestens 13. Wochen vor dem Beginn schriftlich angemeldet werden.
Bei dringenden Gründen (z.B. Frühgeburten fur die Elternzeit des Vaters) ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich.
Eine Ausnahme besteht für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden. Für diese Kinder kann die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes auch mit einer Frist von 7 Wochen beantragt werden.
Aus Beweisgründen wird empfohlen, die Anmeldung der Elternzeit von der Arbeitgeber*innenseite bestätigen zu lassen oder sie per Einschreiben mit Rückschein zu senden.
Was ist bei der Anmeldung zu beachten?
Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung müssen Eltern sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist bei dieser Zweijahresfrist berücksichtigt. Sie muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für 2 Jahre anmelden, um das 3. Jahr flexibel gestalten zu können.
Hier ist an der Universität Paderborn jedoch, das Einverständnis der*des Vorgesetzten vorausgesetzt, eine sehr flexible Gestaltung möglich.
Wird beabsichtigt während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, wird jedoch empfohlen, der*dem Arbeitgeber*in bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren und auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt und zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten. So kann ggf. vermieden werden, dass die Universität den Teilzeitwunsch aufgrund dringender betrieblicher Gründe ablehnt, da z. B. für die Dauer der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt wurde.
Bitte benutzen Sie zur Beantragung der Elternzeit dieses Formular.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Stunden wöchentlich zulässig.
Bei Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeiter*innen besteht ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb länger als 6 Monate ohne Unterbrechung besteht und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindesten 2 Monate verringert werden soll. Die Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit muss rechtzeitig beantragt werden. Die Fristen sind dieselben wie bei der Anmeldung der Elternzeit:
- 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, wenn es um die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes geht
- 13 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, wenn es um die Elternzeit vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag der Kindes geht
Eltern, die für ein vor dem 1. Juli 2015 geborenes Kind Teilzeit im Rahmen der Elternzeit anmelden möchten, müssen dies auch für die Zeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes erst 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit tun.
Im Antrag müssen der Beginn und der Umfang der gewünschten Arbeitszeit mitgeteilt werden. Um eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, soll außerdem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten sein.
Um den Teilzeitanspruch während der Partnermonate des Elterngeldes geltend machen zu können, muss für mindestens 2 Monate Elternzeit beansprucht werden.
Achtung: Die dargestellte Rechtslage zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit betrifft alle Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren wurden. Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, dürfen Sie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Während der Elternzeit kann die*der Arbeitgeber*in grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor ihrem Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit.
In besonderen Ausnahmefällen kann die Arbeitgeber*innenseite allerdings bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde die Zulässigkeitserklärung der Kündigung beantragen.
Die Rechtsunwirksamkeit einer derartigen Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntgabe der Behörde durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gilt, dass während der Elternzeit die Entlassung von Beamt*innen auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden darf, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamt*innen auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären.
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeber*innenseite möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgfältig überdacht werden, bevor die Elternzeit verlangt und verbindlich (zunächst für 2 Jahre) festgelegt wird. Die Rahmenbedingungen an der Universität Paderborn ermöglichen jedoch, hinsichtlich der Inanspruchnahme der Elternzeit, das Einverständnis der*des Vorgesetzten vorausgesetzt, meist sehr große Flexibilität.
Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls erforderlich (z. B. schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nach Antragstellung), kann die*der Arbeitgeber*in dies nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Erklärt sich die*der Arbeitgeber*in mit der Beendigung einverstanden, kann die nicht verbrauchte Elternzeit oftmals noch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.
Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit von Müttern wegen der einsetzenden Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind ist ohne Zustimmung der Arbeitgeber*innenseite möglich. Die*der Arbeitgeber*in muss in diesem Fall rechtzeitig über die neue Schwangerschaft informiert werden.
Besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, bleibt die Mitgliedschaft erhalten solange Elterngeld bezogen wird oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Es müssen keine Krankenkassenbeiträge vom Elterngeld abgeführt werden. Beiträge müssen dann gezahlt werden, wenn neben dem Elterngeld andere beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden, zum Beispiel während einer Teilzeitbeschäftigung.
Als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch die Mitgliedschaft in der Elternzeit weiterhin bestehen. Es muss allerdings zumindest der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, bei Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls auch höhere Beiträge. Ein Anspruch auf Zuschuss durch die Dienststelle besteht während der Elternzeit allerdings nur in dem Maße, in dem die Mitarbeiterin teilzeitbeschäftigt ist. Wird während der Elternzeit nicht gearbeitet, so zahlt die Dienststelle keine Zuschüsse. Falls die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt werden, kann die freiwillige Mitgliedschaft beendet werden und in diese beitragsfreie Versicherungsform gewechselt werden.
Auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung besteht während der Elternzeit kein Anspruch auf die Fortzahlung der Beitragszuschüsse durch die Dienststelle, d. h. dass die Beiträge in dieser Zeit selbst getragen werden müssen.
Auf die Pflegeversicherung hat die Inanspruchnahme von Elternzeit ähnliche Auswirkungen wie auf die Krankenversicherung: Die Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung bleibt in der Elternzeit bestehen und es müssen nur von beitragspflichtigen Einnahmen, zum Beispiel im Rahmen einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung, Beiträge entrichtet werden.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes, unabhängig von der Elternzeit, in dessen ersten 3 Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten.
Die Versicherung bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) bleibt während der Elternzeit bestehen, ohne dass die*der Arbeitgeber*in in der Zeit der Elternzeit Umlage zur VBL entrichtet, also bleibt die Versicherung für die Mutter beitragsfrei bestehen. Die Zeiten der Elternzeit werden also der VBL ohne Entgelt gemeldet, allerdings entstehen soziale Komponenten. Der Tarifvertrag Altersversorgung regelt in § 9 (1):
"Für jeden vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach §15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Diese Regelung gilt seit März 2002. Wird Ihnen in der Elternzeit eine Zuwendung (Weihnachtsgeld) ausgezahlt, so gehört diese nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und wird damit aus der Beitragsberechnung ausgenommen."
1. Anspruchsvoraussetzung (§ 20 Abs. 1 TV-L)
Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nach § 20 Abs. 1 nur Mitarbeiter*innen, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember, wie dies z.B. bei einer Elternzeit nach § 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) der Fall ist, oder handelt es sich um eine sonstige Zeit ohne Arbeitsleistung, wie z.B. bei Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt des Kindes, ist dies für den grundsätzlichen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung unschädlich.
2. Anspruchsminderung (§ 20 Abs. 4 TV-L)
Nach der sog. Zwölftelungsregelung vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiter*innen n i c h t für mindestens einen Tag des Monats einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts (wie z.B. bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub) hatten.
Eine Ausnahme von dieser Anspruchsminderung gilt allerdings für Kalendermonate, für die die Mitarbeiter*innen zwar kein Tabellenentgelt erhalten haben, dies jedoch auf Zeiten einer Mutterschutzfrist zurückzuführen ist. Auch die Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, führt als Ausnahmeregelung n i c h t zu einer Verminderung des Anspruchs.
Erholungsurlaub kann anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird.
Falls der Urlaub gekürzt wird, kann es sein, dass vor der Elternzeit bereits mehr Urlaub genommen wurde, als zustand. In diesem Fall kann der Arbeitgeber zum Ausgleich den Urlaub kürzen, der nach der Elternzeit zusteht.
Vor der Elternzeit noch nicht genommener (Rest-) Erholungsurlaub wird nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt (§ 17 BEEG). Während der Elternzeit verfällt der Resturlaub nicht. Dies gilt auch, wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird und sich dadurch eine weitere Elternzeit anschließt.
Wenn das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit endet, wird der verbleibende Urlaub auf Antrag abgegolten (ausgezahlt).
Die Elterngeldstellen haben die Aufgabe über die Bedingungen und Wirkungen der Elternzeit zu beraten. In Paderborn ist hierfür die Elterngeldstelle des Kreises Paderborn zuständig. Auch das FamilienServiceBüro an der Universität Paderborn berät Sie gern zum Thema Elternzeit.