El­tern­geld

Das Elterngeld ist eine Entgeldersatzleistung, die fehlendes Einkommen ausgleicht, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten, werden besonders durch das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus unterstützt.

Wer erhält Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem (adoptierten) Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (nicht mehr als 30 Stunden pro Woche für Geburten bis 31.08.21 & nicht mehr als 32 Stunden pro Woche für Geburten ab dem 01.09.21).

Nicht voll erwerbstätig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30, bzw. 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt wird.
Der Bezug von Elterngeld ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld können Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Selbstständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten.

Hinweis: Neuregelungen des Elterngelds ab 1. April 2024

Um die Sparvorgaben des Bundesfinanzministers zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu verhindern, haben sich die Koalitionsfraktionen auf folgende Änderungen beim Elterngeld verständigt: Die Grenze des zu versteuernden Einkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wird zum 1. April 2024 für Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf 200.000 Euro festgelegt. Zum 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare noch einmal moderat auf 175.000 Euro gesenkt. Weiterhin wird die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen, neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug ist künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen. Mehr Informationen

 

Die drei Va­ri­a­n­ten des El­tern­gel­des

Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Basisenlterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus.

Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Wer z.B. 24 Monate die Elternzeit voll in Anspruch nehmen und nicht arbeiten möchte, kann für 24 Monate das EltergeldPlus bekommen. Es beträgt in diesem Fall die  Hälfte des Basiselterngeldes. Hierbei handelt es sich einfach um eine Verdopplung des Auszahlungszeitraumes.

b)  Wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte (zulässig sind maximal 30 Stunden), erhält als ElterngeldPlus 65 % des wegfallenden Einkommens, jedoch nur maximal 50 % des Basiselterngeldes. Hier ersetzt  das ElterngeldPlus durch die Teilzeittätigkeit  wegfallendes Einkommen.  

Basiselterngeld und ElterngeldPlus sind recht variabel miteinander kombinierbar. 

Mit dem Partnerschaftsbonus gibt es zusätzliche Elterngeld Plus-Monate, wenn beide Elternteile parallel in Teilzeit arbeiten.

Zu beachten ist, dass es neue Regelungen für Geburten ab dem 01. September 2021 gibt.

Regelungen für Geburten bis einschließlich 31. August 2021:

Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. 

Die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus sind:

  • Sie beantragen den Partnerschaftsbonus in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten.
  • Sie beide arbeiten in dieser Zeit Teilzeit, und zwar mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche

Es ist nicht nötig, dass Sie in jeder einzelnen Woche genau 25 bis 30 Stunden arbeiten. Entscheidend ist, wie viele Wochenstunden Sie im Monat durchschnittlich arbeiten.

Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Neue Regelung für Geburten ab dem 01. September 2021:

Für Geburten ab dem 01.09.2021 wird der Partnerschaftsbonus flexibler. Er kann dann mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden. Und er kann zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden, mit flexiblem Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung. Mehr Informationen zu den Neuerungen ab dem 01.09.2021 finden Sie hier.

Weitere Informationen können Sie den Seiten des Familienportals entnehmen. Gerne berät Sie auch das FamilienServiceBüro.  

Höhe des Elterngeldes

Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden reduzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von 65 % bis 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 € (die sog. Kappungsgrenze). Das Elterngeld beträgt mindestens 300 €. Grundlage für die Berechnung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Wurde in dieser Zeit Mutterschaftsgeld bezogen (bei Angestellten die Regel), werden weiter zurückliegende „Ersatzmonate“ zur Berechnung herangezogen, was auch bei schwangerschaftsbedingter Krankheit oder wenn im Berechnungszeitraum Elterngeld gezahlt wurde, gilt.

Gering verdienende Eltern (durchschnittliches Nettoeinkommen unter 1000 € monatlich) erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Je 2 €, die das Nettoeinkommen unter 1000 € lag, erhöht sich das Elterngeld um 0,1 Prozentpunkte.
Bsp: Lag das Nettoeinkommen bei 800 €, erhöht sich das Elterngeld um 10 %. Es beträgt dann 77% von 800 € = 616 €.

Im Falle einer Teilzeiterwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs erhält die Betreuungsperson 65 % bis 67 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Basiselterngeld um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Beim Bezug von ElterngeldPlus erhöht sich der Betrag um je 150€. 

Wei­te­re In­for­ma­ti­o­nen zum El­tern­geld

Zuständig für die Bearbeitung der Elterngeldanträge sind die Elterngeldstellen. Die für den Kreis Paderborn zuständige Elterngeldstelle befindet sich in den Räumen der Kreisverwaltung in der Aldegreverstraße 10. 

Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. In dem Antrag ist anzugeben, für wie viele der ersten 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeld beantragt wird. Ferner müsen neben der Geburtsurkunde des Kindes und den Verdienstnachweisen (der letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes) gegebenenfalls auch Bescheinigungen der Krankenkasse und der*des Arbeitgeber*in über das Mutterschaftsgeld sowie der*des Arbeitgeber*in über Teilzeitarbeit nach der Geburt eingereicht werden.
Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. Die Entscheidung über die Zahl und Lage der gewählten Monate kann bis zum Ende des Elterngeldbezugs geändert werden - rückwirkend jedoch nur für bis zu drei Monate und für noch nicht ausgezahlte Elterngeldbeiträge. Beim ElterngeldPlus besteht die Besonderheit, dass in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, für einen Monat, in dem  bereits ElterngeldPlus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld zu beantragen, auch wenn das ElterngeldPlus schon ausgezahlt wurde.

Das Mutterschaftsgeld in der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt, einschließlich des Arbeitgeber*innenzuschusses, wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Diese Regelungen gelten auch für Bezüge, die Beamtinnen während der Zeit der Mutterschutzfristen erhalten.

Da Mütter mit Mutterschaftsgeld als Lohnersatzleistung in den ersten acht Wochen nach der Geburt fast immer auf die volle Höhe ihres zuvor erzielten Nettogehaltes kommen, verbleibt während des Anrechnungszeitraumes kein Elterngeld, das ausgezahlt werden könnte. Da aber die Anrechnung tag genau erfolgt und das Mutterschaftsgeld anders als das Elterngeld in Wochen berechnet wird, besteht im letzten Lebensmonat des Kindes, in dem Mutterschaftsgeld bezogen wird, regelmäßig bereits ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. Daher sollte auf einen entsprechenden Antrag des Elterngeldes vom 1.-12. Lebensmonat bzw. bis zum 14. inklusive der zwei Partnermonate nicht verzichtet werden.

Alle weiteren Informationen zum Mutterschutz können Sie ebenfalls auf den Seiten der familiengerechten Hochschule nachlesen.

Familien mit mehr als einem Kind erhalten den Geschwisterbonus. Bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des zweiten oder eines weiteren Kindes werden die vorherigen Zeiten mit Elterngeld und Mutterschaftsgeld ausgeklammert. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10%, mindestens aber um 75€ im Monat bei Basiselterngeld und um 37,50 € bei ElterngeldPlus erhöht. Der Mindestbetrag erhöht sich ebenfalls von 300€ auf 375€.

Der Geschwisterbonus kann bezogen werden, wenn im Haushalt

  • mindestens ein weiteres Kind lebt, das noch keine 3 Jahre alt ist.
  • mindestens zwei weitere Kinder leben, die beide noch keine 6 Jahre alt sind, oder
  • mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung lebt, das noch keine 14 Jahre alt ist.

Alle weiteren Informationen zum Thema Elterngeld und Geschwisterkinder können Sie auf der Seite des Familienportals nachlesen. 

Bei diesen Sozialleistungen wird das Elterngeld komplett als Einkommen berücksichtigt:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • Kinderzuschlag

Wer vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, bekommt einen Elterngeld-Freibetrag. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt davon ab, wie viel Einkommen vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Er beträgt aber maximal 300 Euro in den Monaten, in denen Basiselterngeld bezogen wird und maximal 150 Euro in den Monaten, in denen ElterngeldPlus bezogen wird. 

In Höhe dieses Freibetrags wird das Elterngeld nicht berücksichtigt. 

Es gibt verschiedene Leistungen, für die die Höhe des Einkommens eine Rolle spielt. Dazu zählen zum Beispiel Wohngeld und BAföG. Wenn die Höhe einer solchen Leistung bestimmt wird, wird das Elterngeld wie Einkommen behandelt und auf die Leistung angerechnet. 

Auf diese Leistungen wird vom Elterngeld nur das angerechnet, was höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag. Der Mindestbetrag ist 300 Euro in den Monaten, in denen Basiselterngeld bezogen wird und 150 Euro in den Monaten, in denen ElterngeldPlus bezogen wird. Bei Zwillingen ist der Mindestbetrag doppelt so hoch, bei Drillingen ist er dreimal so hoch und so weiter. 

Alleinerziehende erhalten bis zu 14 Monate Basiselterngeld oder bis zu 28 Monate ElterngeldPlus. Die zwei „Partnermonate“ werden ihnen aber nur unter folgenden Voraussetzungen zugesprochen:

  • das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei einer Person (nicht die Regel).
  • nach der Geburt wird weniger Einkommen bezogen als zuvor (somit müssen vor der Geburt Einkünfte vorhanden gewesen sein).
  • der andere (leibliche) Elternteil wohnt nicht in der gleichen Wohnung (lebt dort ein*e neue*r Partner*in, werden 14 Monate anerkannt).

Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie den Partnerschaftsbonus auch für sich allein nutzen. Sie erhalten zusätzlich für 4 aufeinander folgende Lebensmonate ElterngeldPlus, wenn Sie in diesen Monaten zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Bei der Berechnung der konkreten Höhe des Elterngeldes bzw. des ElterngeldPlus hilft der Elterngeldrechner. Gleichzeitig bietet er die Möglichkeit die Aufteilung der Elterngeldmonate zu planen.

Ausführliche Informationen und zahlreiche Beispiele zur Aufteilung des Elterngeldes bietet die Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“  des BMFSFJ, die kostenlos bestellt oder als PDF-Datei heruntergeladen werden kann.
Die Broschüre "ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus" bietet einen schnellen Überblick über die Möglichkeiten des Elterngeldes. Im FamilienServiceBüro der Universität Paderborn liegen auch Informationsbroschüren zur Abholung bereit.