Steuermerkmal M
Seit dem 01.01.2019 muss die Reisestelle dem LBV Düsseldorf für alle Beschäftigten bei Erhalt einer unentgeltlichen Mahlzeit im Rahmen einer Auswärtstätigkeit das Steuermerkmal M melden, damit dies auf der Lohnsteuerbescheinigung für das laufende Jahr vermerkt werden kann.
Die Pflicht hierzu ergibt sich aus dem nachfolgenden Auszug des Schreibens des Bundesfinanzministeriums.
Das vollständige Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist hier abgelegt.
Auszug aus dem BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen
Reisekostenrechts ab 27.09.2017 „Bescheinigungspflicht Steuermerkmal „M“
„M“ ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat.
Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ auch die Ausführungen der Rz. 90 ff. im Ergänzten BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) zu beachten.
Die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung in Rz. 92 des o. g. BMF-Schreibens läuft endgültig zum 31. Dezember 2018 aus. Ab 1. Januar 2019 ist „M“ entsprechend der oben dargestellten Ausführungen einzutragen.