Nebentätigkeit
Für Tarifbeschäftigte gilt gem. § 3 Abs. 4 i.V.m. § 40 TV-L, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigepflichtig sind.
Danach ist jede Nebentätigkeit rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Eine Genehmigung der Nebentätigkeit ist in der Regel nicht erforderlich.
Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und den zeitlichen Umfang von insgesamt einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung nicht überschreiten.
Nebentätigkeiten können mit Auflagen versehen werden, wenn diese geeignet sind, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Informationen zu Nebentätigkeiten für Tarifbeschäftigte finden Sie im nachfolgenden Merkblatt:
Bei Fragen steht Ihnen das Sachgebiet 4.2 gern zur Verfügung.
Formulare:
Nebentätigkeitsanzeige für Tarifbeschäftigte
Abrechnung Nutzungsentgelt
Informationen:
Merkblatt Nebentätigkeiten
Rundschreiben Nebentätigkeit 2019