Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses

Ein Arbeitsverhältnis kann aus unterschiedlichen Gründen bzw. auf unterschiedliche Weise beendet werden. Es endet beispielsweise aufgrund von Rente, im Rahmen einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrages. Befristete Arbeitsverhältnisse enden zum vereinbarten Zeitpunkt.

Kündigung

Eine ordentliche Kündigung muss von Beschäftigten fristgerecht auf dem Dienstweg beim Personaldezernat eingereicht werden. Im jeweiligen Arbeitsvertrag ist festgelegt, welche Kündigungsfrist nach dem TV-L gilt. Diese richtet sich nach § 30 TV-L oder § 34 TV-L.

Auflösungsvertrag

Ein Auflösungsvertrag kann im Einvernehmen zwischen Beschäftigten und der Universität Paderborn geschlossen werden. Die tarifrechtliche Regelung ergibt sich aus § 33 TV-L.

Zur Beantragung eines Auflösungsvertrages ist ein formloses Schreiben im Original auf dem Dienstweg beim Personaldezernat - Sachgebiet 4.2 einzureichen. Der Fachvorgesetzte/die Fachvorgesetzte muss in diesem Schreiben ebenfalls ihr Einverständnis erklären.

Rente

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben.
Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

Bitte beachten Sie, dass noch weitere Arten von Altersrenten möglich sind:

  • für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
  • die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 und § 236 SGB VI)
  • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB V und § 236 a SGB VI)
  • die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI)
  • die Altersrente für Frauen (§ 237 a SGB VI).

Über die Rentenarten und die Voraussetzungen für den Bezug berät Sie Ihre Rentenversicherung.

Eine Auskunft über die Höhe Ihrer Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nur die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erteilen.

Bei Fragen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wenden Sie Sich an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Sobald Sie Ihren Rentenbescheid erhalten, leiten Sie diesen bitte mit dem konkreten Austrittsdatum an Ihren zuständigen Personalsachbearbeiter/Ihre zuständige Personalsachbearbeiterin.

Flexi-Rente

Hinweise zur Flexi-Rente finden Sie hier.

Zu beachtende Hinweise

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnis beachten Sie bitte, dass in Absprache mit Ihrer/Ihrem Fachvorgesetzten sicherzustellen ist, dass bis zu Ihrem Ausscheiden Ihre Urlaubsansprüche ausgeglichen werden und Sie zudem verpflichtet sind, alle in Ihrem Besitz befindlichen Unterlagen und Gegenstände, die im Eigentum der Universität Paderborn stehen, spätestens am letzten Arbeitstag zurückzugeben sind.

Zur Aufrechthaltung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld sind Sie ebenfalls verpflichtet, sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

Sollten Sie eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Bundesagentur für Arbeit zur Beantragung von Arbeitslosengeld benötigen, informieren Sie bitte Ihren zuständigen Personalsachbearbeiter/Ihre zuständige Personalsachbearbeiterin darüber. Das Personaldezernat informiert in diesem Fall das LBV NRW, das wiederum die erforderlichen Daten elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Die benötigte Arbeitsbescheinigung wird von der Bundesagentur für Arbeit erstellt und anschließend an die Privatanschrift des/der Arbeitnehmenden übersandt.