Beendigung
Das Beschäftigungsverhältnis als WHK endet
- automatisch mit Ablauf der im Dienstvertrag vorgesehenen Beschäftigungszeit.
- vorzeitig durch schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
- vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen durch Auflösungsvertrag. In diesem Fall beantragen Sie schriftlich mit dem Einverständnis der/des Fachvorgesetzten die Auflösung des Dienstvertrages.
Hinweis:
Sollten Sie eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Bundesagentur für Arbeit zur Beantragung von Arbeitslosengeld benötigen, informieren Sie bitte Ihren zuständigen Personalsachbearbeiter/Ihre zuständige Personalsachbearbeiterin darüber. Das Personaldezernat informiert in diesem Fall das LBV NRW, das wiederum die erforderlichen Daten elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Die benötigte Arbeitsbescheinigung wird von der Bundesagentur für Arbeit erstellt und anschließend an die Privatanschrift des/der Arbeitnehmenden übersandt.
Bei einem Statuswechsel zum/zur wissenschaftlichen Tarifbeschäftigten ist ggf. eine Kündigung oder Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses erforderlich.
Eine gleichzeitige Beschäftigung als Hilfskraft und als Tarifbeschäftigter ist nicht möglich.
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