Ne­ben­tä­tig­keit

Die Beschäftigung an der Universität Paderborn gilt als Hauptbeschäftigung. Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die außerhalb des Dienstverhältnisses gegen Entgelt ausgeübt wird. Dazu zählen jede Gegenleistung in Geld oder geldwertigen Vorteilen. Nebentätigkeiten dürfen ohne vorherige Anzeige bzw. Genehmigung nicht ausgeübt werden. Eine Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Das Hauptamt ist der dem*der Mitarbeiter*in konkret übertragene Aufgabenkreis. Dieser ergibt sich bspw. aus festgelegten Funktionsbeschreibungen einer Stelle oder aus Berufungsvereinbarungen. Eine Tätigkeit aus dem Hauptamt kann keine Nebentätigkeit sein.

Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Es handelt sich dabei um eine private Tätigkeit.

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung gilt nicht als Nebentätigkeit, jedoch ist ihre Übernahme vor der Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

Die Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. die Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit/ allgemein genehmigten Nebentätigkeit sind rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem Dienstweg, d.h. über die*den Vorgesetzte*n und die*den Dekan*in vorzulegen. Allen Anträgen / Anzeigen sind Verträge o.ä. (z.B. Berater- oder Mitarbeitervertrag) in Kopie beizufügen, die Angaben zu Art, Gesamtdauer und Umfang der Nebentätigkeit enthalten.

Genehmigungen sind für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und werden auf längstens fünf Jahre befristet. Nachträgliche Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Der zeitliche Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeit/en darf bei Vollzeitbeschäftigten ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten (im Durchschnitt 8 Std./Woche bei Vollzeitbeschäftigung). Während einer Elternzeit gelten andere Regelungen. Auch eine Nebentätigkeit, die während des Erholungsurlaubes, einer Beurlaubung oder einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, unterliegt der Genehmigungspflicht und darf nur im begrenzten Umfang ausgeübt werden.

Informationen zu Nebentätigkeiten finden Sie im nachfolgenden Merkblatt.

Bei Fragen steht Ihnen das Sachgebiet 4.2 gern zur Verfügung.

Formulare:

Nebentätigkeit - Anzeige für Beamt*innen
Nebentätigkeit - Genehmigungsantrag
Nebentätigkeit - Meldung für Nebeneinnahmen
Nebentätigkeit - Abrechnung Nutzungsentgelt

Informationen:

Rundschreiben Nebentätigkeit 2019
Merkblatt Nebentätigkeit
Übersicht Nebentätigkeiten