Beendigung des Beamtenverhältnisses
Beamtenverhältnis auf Zeit
Beamtenverhältnisse auf Zeit enden automatisch durch Zeitablauf, wenn nicht auf Antrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses eine Verlängerung auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen (Hochschulgesetz NRW, Landesbeamtengesetz NRW) erfolgt. Der Antrag auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses ist acht Wocher vorher dem Personaldezernat einzureichen.
Entlassung kraft Gesetzes sowie durch Verwaltungsakt
Wird ein neues öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet, ist der*die Beamt*in i. d. R. kraft Gesetzes gemäß § 22 BeamtStG beim bisherigen Dienstherrn entlassen.
Die Beendigung kann auch durch Entlassung auf eigenen Antrag gemäß § 27 LBG NRW erfolgen, wenn Sie beabsichtigen eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft oder im Ausland aufzunehmen. In diesem Fall ist frühzeitig (mind. 4 Wochen vor der Aufnahme der neuen Tätigkeit) ein Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Personaldezernat über den Dienstweg einzureichen.
Bitte informieren Sie in jedem Fall unmittelbar Ihre*n Personalsachbearbeiter*in darüber, wenn Sie beabsichtigen, ein neues öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis zu begründen/ eine neue Tätigkeit in der Privatwirtschaft oder im Ausland aufzunehmen.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
Das aktive Beamtenverhältnis endet i. d. R., wenn der*die Beamt*in die für ihn*sie maßgebliche Altersgrenze gemäß § 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie § 31 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) erreicht oder durch Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 26 ff. BeamtStG sowie §§ 30 ff. LBG NRW. Ruhestand/Versorgung
Zu beachtende Hinweise
Im Rahmen der Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses ist für die rechtzeitige Abwicklung Ihres Urlaubsanspruches Sorge zu tragen, da dieser anderenfalls verfällt. Etwaige Abgeltungsansprüche können nur unter den Voraussetzungen des § 19 a der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW entstehen.
Ebenfalls sind Schlüssel und sonstiges in Ihrem Besitz befindliches Hochschuleigentum vor Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses an die zuständigen Stellen zurückzugeben. Ebenso sind die ggf. angelegten und dienstlich genutzten Accounts sowohl bei internen wie bei externen Anbietern zu löschen.
Zu den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Ihrem*r zuständigen Personalsachbearbeiter*in auf.