Arten des Prüfungsrücktritts
Ein Prüfungsrücktritt ist ohne oder mit triftigen Grund möglich.
Der Regelfall ist die Abmeldung ohne triftigen Grund. Sie kann vor der Prüfung in einer festgelegten Frist im PAUL-Webportal unter "Meine Prüfungen" durchgeführt werden.
Mit triftigem Grund ist der Rücktritt vor oder nach dem Prüfungstermin möglich, z.B. bei Erkrankung (Vordruck für die/den Ärztin/Arzt s.u.) oder nachweisbarer höherer Gewalt.
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Erläuterungen/Vorgehen
Prüfungsrücktritt ohne triftigen Grund
Prüfungen können i.d.R. bis zu zwei Tagen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen im PAUL-Webportal unter "Meine Prüfungen" abgemeldet werden.
Rücktritt aus triftigem Grund (Erkrankung vor der Prüfung, keine Prüfungsteilnahme erfolgt)
Sie sind erkrankt und können nicht an einer Prüfung teilnehmen:
Als Nachweis genügt ein ärztliches Attest spätestens vom Prüfungstag. Dieses muss die Prüfungsunfähigkeit bestätigen bzw. eine Einschätzung des Arztes/der Ärztin zur Prüfungsunfähigkeit enthalten. Zusätzlich muss das Attest die Angabe zum Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit und den Zeitpunkt der Untersuchung enthalten.
Hilfsweise nutzen Sie bitte unseren Vordruck für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit. Dort werden die notwendigen Angaben abgefragt.
Eine Rückdatierung des Beginns der Prüfungsunfähigkeit ist nicht möglich! (Anders als z.b. bei der Arbeitsunfähigkeit.)
Ich bin erkrankt und mein Hausarzt bzw. die Vertretung hat keine Sprechzeiten. Was nun?
Es gilt Folgendes: 24-Stunden-Auskunft über den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen unter der gebührenfreien Telefonnummer 116 117. Hier werden Sie an den zuständigen Arzt weiter geleitet. Weitere Informationen auch unter https://www.kvwl.de/notfalldienst.
Der Rücktritt ist unverzüglich, spätestens aber 5 Werktage nach dem Prüfungstermin im Zentralen Prüfungssekretariat nachzuweisen und glaubhaft zu machen.
Rücktritt aus triftigem Grund (Erkrankung während/nach der Prüfung, Prüfungsteilnahme erfolgt)
Sie sind erkrankt und haben an einer Prüfung teilgenommen:
Die Anforderungen an den Nachweis sind in diesem Fall höher. In diesen Fällen muss der Arzt/die Ärztin angeben, wann die Krankheit begann und Sie erkennen konnten, dass Sie erkrankt sind (siehe Vordruck Bereich "Nur relevant bei Teilnahme an oder Abbruch der Prüfung"). Es muss erkennbar sein, ob Sie in Kenntnis der Erkrankung an der Prüfung teilgenommen haben.
Als Nachweis genügt ein ärztliches Attest spätestens vom Prüfungstag. Dieses muss die Prüfungsunfähigkeit bestätigen bzw. eine Einschätzung des Arztes/der Ärztin zur Prüfungsunfähigkeit enthalten. Zusätzlich muss das Attest die Angabe zum Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit und den Zeitpunkt der Untersuchung enthalten.
Hilfsweise nutzen Sie bitte unseren Vordruck für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit. Dort werden die notwendigen Angaben abgefragt.
Eine Rückdatierung des Beginns der Prüfungsunfähigkeit ist nicht möglich! (Anders als z.b. bei der Arbeitsunfähigkeit.)
Ich bin erkrankt und mein Hausarzt bzw. die Vertretung hat keine Sprechzeiten. Was nun?
Es gilt Folgendes: 24-Stunden-Auskunft über den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen unter der gebührenfreien Telefonnummer 116 117. Hier werden Sie an den zuständigen Arzt weiter geleitet. Weitere Informationen auch unter https://www.kvwl.de/notfalldienst.
Der Rücktritt ist unverzüglich, spätestens aber 5 Werktage nach dem Prüfungstermin im Zentralen Prüfungssekretariat nachzuweisen und glaubhaft zu machen.
Unterschied zwischen Prüfungsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit
Prüfungsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit sind in Deutschland zwei unterschiedliche Konzepte.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person aufgrund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage ist, ihre Arbeit auszuüben. In diesem Fall ist die betroffene Person berechtigt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (auch "gelber Schein" genannt) von ihrem Arzt zu erhalten, die sie von der Arbeit befreit und Anspruch auf Krankengeld bei einer Krankenkasse gibt.
Prüfungsunfähigkeit hingegen bezieht sich auf die Unfähigkeit einer Person, an einer Prüfung teilzunehmen. Dies kann aufgrund von Krankheit, psychischen Belastungen oder anderen Umständen der Fall sein. Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit berechtigt Prüfungsunfähigkeit nicht automatisch zu einer Krankschreibung.
Aktueller Hinweis: Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit kann bei der Prüfungsunfähigkeit keine telefonische Krankschreibung erfolgen. Es ist eine physische Untersuchung in der Arztpraxis erforderlich!
Rücktritt aus triftigem Grund (andere Gründe (z.B. nachweisbare höhere Gewalt), keine Prüfungsteilnahme erfolgt)
Sie können z.B. aus Gründen nachweisbarer höherer Gewalt nicht an einer Prüfung teilnehmen:
Die Anforderungen an den Nachweis sind je nach Situation anders. Sollte z.B. ein Zug, auf den Sie angewiesen sind, ausfallen oder Verspätung haben, so müssen Sie den Ausfall/die Verspätung vom Verkehrsunternehmen schriftlich bestätigen lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass grundsätzlich nur auf die in PAUL hinterlegte Anschrift und somit die Verbindung zwischen diesem Ort und der Uni Paderborn Rücksicht genommen werden kann. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass das Datum, die Uhrzeit und die konkrete Verbindung (mit Zugnummer) aufgeführt werden müssen.
Der Rücktritt ist unverzüglich, spätestens aber 5 Werktage nach dem Prüfungstermin im Zentralen Prüfungssekretariat nachzuweisen und glaubhaft zu machen.
Ich bin während der Bearbeitungszeit meiner Abschlussarbeit krank geworden, kann ich mir die Zeit "gutschreiben" lassen?
Sollten Sie während der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit erkrankt sein, kann dieses die Verlängerung der Bearbeitungszeit um den Krankheitszeitraum bedeuten.
Dazu müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
► Die "Verhinderung" an der Bearbeitung muss unverzüglich dem ZPS mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Dazu muss eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung (s.o.) mit dem entsprechenden Zeitraum vorgelegt werden.
► Die maximale Verlängerung gemäß Prüfungsordnung darf noch nicht ausgeschöpft sein.
Wichtiger Hinweis:
► Wird festgestellt, dass ein Prüfling, dessen Bearbeitungszeit aufgrund von Krankheit verlängert wurde, während der Zeit der bescheinigten Krankheitsdauer an der Arbeit weiterarbeitet (oder auch an lehrstuhlinternen Beratungsterminen teilnimmt), kann dies als Täuschung geahndet werden.
Wie kann ich den Nachweis einreichen?
Im PAUL-Webportal unter "Studium > Prüfungsverwaltung > Anträge > ZPS:Prüfungsrücktritt aus triftigem Grund" [bitte vorrangig nutzen!].
► Das Original muss entsprechend der Angaben im Online-Antrag von Ihnen aufbewahrt werden,
oder
► [alternativ] Einreichung des Originals im Zentralen Prüfungssekretratiat persönlich oder per Post.
Hinweis: Der Gebrauch von unrichtigen Bescheinigungen (Gesundheitszeugnissen) im Prüfungsverfahren stellt zudem eine Straftat dar, die gem. § 279 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Wie berechnet sich die Frist für den Nachweis?
Beispiel für die Fristberechnung 5 Werktage nach Prüfungstermin:
Die Prüfung findet am Mittwoch (22.03.2023) statt. Die Frist beginnt am Donnerstag (23.03.2023) und endet 5 Werktage später am Dienstag (28.03.2023, 23:59 Uhr). Der dazwischenliegende Samstag geht als Werktag in die Fristberechnung mit ein, der Sonntag nicht (Grundlage §187ff BGB i.V.m. §3 Abs. 2 BUrlG).
Wo kann ich in PAUL sehen, ob meinem Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung entsprochen wurde?
Unter "Prüfungsergebnisse" können Sie einsehen, ob Ihrem Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung entsprochen wurde. Es kann sein, dass der Eintrag erst mit Bekanntgabe der restlichen Prüfungsergebnisse einsehbar ist. Sollte Ihr Antrag auf Prüfungsrücktritt abgelehnt worden sein, werden Sie in jedem Fall informiert. Das Gleiche gilt, falls Nachweise fehlen oder unvollständig sind.
Weitere Fragen?
Wurden Ihre Fragen hier nicht beantwortet?
Dann kontaktieren Sie Ihre Sachbearbeitung > Ansprechpartner*innen siehe hier.