Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG dient dem Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Das AGG finden Sie hier.
Gemäß § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) muss eine Klage auf Entschädigung gemäß § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 61b ArbGG finden Sie hier.
Beschwerdestelle
§ 13 AGG gibt den Beschäftigten der Universität das Recht, sich bei der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der oben genannten Gründe benachteiligt fühlen.
Beschwerdestelle im Sinne dieser Vorschrift ist das Personaldezernat.
Ansprechpartner sind
- Herr Jan Hendrik Ehrich (Raum B1-320, Tel. 60-2810, jan.ehrich@zv.upb.de)
- Frau Eva-Maria Schulte (Raum B1.317, Tel. 60-3565, eva-maria.schulte@zv.uni-paderborn.de)