Beurlaubung
Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Unterbrechung des Studiums – ein passives Semester, in dem die Fachsemesteranzahl nicht ansteigt. Die Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
Grundlegende Informationen
- Eine Beurlaubung erfolgt stets für die Dauer eines Semesters. Möchten Sie das Studium nach einem Urlaubssemester fortführen, geschieht dies über die fristgerechte Rückmeldung. Eine weitere Beurlaubung muss erneut beantragt werden.
- Es ist nicht möglich, sich rückwirkend (für vorhergehende Semester) beurlauben zu lassen.
- Beurlaubungen für das 1. Fachsemester sind im Bachelorstudium nicht zulässig, außer bei einer schweren Erkrankung. Im Masterstudium sind Beurlaubungen für das 1. Fachsemester möglich.
- Während der Beurlaubung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Sie dürfen z. B. nicht an studentischen Wahlen teilnehmen und Sie sind nicht berechtigt, Studien-/Prüfungsleistungen zu erbringen oder Leistungspunkte zu erwerben. Wenn dennoch Leistungen angerechnet werden, die während des Urlaubssemesters erbracht wurden, wird das Semester als Fachsemester gezählt – Ausnahmen:
- Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und auch nicht für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt werden soll.
- Dies gilt ebenfalls nicht bei Beurlaubungen aufgrund von Erziehungsurlaub oder der Pflege/Versorgung von Angehörigen. - Bei einer Beurlaubung können Sie einen Antrag auf die Erstattung des Semestertickets stellen.
- Sie beziehen BAföG? Erkundigen Sie sich frühzeitig beim BAföG-Amt, welche Auswirkungen die Beurlaubung für Sie hat.
- Beurlaubung wegen Auslandsaufenthalt: Soll die an Sie adressierte Post der Universität während Ihres Aufenthaltes an eine andere Adresse geschickt werden, können die Adresse in PAUL über Meine Daten > Adresse ändern. Bitte denken Sie daran, Ihre Adresse nach Ihrer Rückkehr wieder zu aktualisieren.
Beurlaubungsantrag
Der Antrag ist innerhalb der Rückmeldefrist über PAUL > Studium > Anträge zu stellen.
Treten die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nach Ablauf der Frist ein, entscheidet über Ausnahmen die Hochschulverwaltung. In diesem Fall schicken Sie bitte eine E-Mail an backoffice@zv.uni-paderborn.de.
Die Beurlaubung kann erst nach Eingang der Zahlung der Semestergebühren erfolgen.
Bei einer Beurlaubung aufgrund von Krankheit, Studium an einer ausländischen Hochschule, anerkannter Dienst oder Schwangerschaft ist die Semestergebühr abzüglich des Sozialbeitrags zu zahlen. Wichtig: Sollte dem Beurlaubungsantrag nicht stattgegeben werden können, erfolgt keine Rückmeldung, wenn der fehlende Betrag (Sozialbeitrag) nicht fristgerecht eingezahlt wird.
Was passiert, wenn ich den Antrag abgeschickt habe?
Kann Ihr Antrag bewilligt werden, hat der Antrag in PAUL den Status "bewilligt". Sie bekommen Ihre Studienbescheinigungen wie gewohnt zugeschickt, darauf ist der Status „beurlaubt“ vermerkt.
Kann Ihr Antrag nicht bewilligt werden oder fehlen Nachweise, erhalten Sie per E-Mail (Uni-Mailadresse) eine entsprechende Nachricht. Beobachten Sie deshalb unbedingt ihr E-Mail-Postfach. Falls fehlende Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird der Antrag auf Beurlaubung als gegenstandslos betrachtet, eine Beurlaubung ist dann nicht mehr möglich.
Wichtige Gründe
Beurlaubungsgrund | Sachverhalt | Erforderliche Nachweise | Gebühren |
---|---|---|---|
Studium an einer ausländischen Hochschule | Als Austauschsemester an einer Partnerhochschule oder als Freemover. |
| Semestergebühr abzügl. Sozialbeitrag |
Sonstiger Auslandsaufenthalt, der dem Studienziel dient, z.B. Au-Pair, Sprachschule, Praktikum, Work and Travel | Der Auslandsaufenthalt darf keine Studien-/ Prüfungsleistung oder Teilnahmevoraussetzung i.S.d. § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG sein und es dürfen keine Leistungspunkte erworben werden. |
| Semestergebühr |
Freiwilliges Praktikum im Inland, das dem Studienziel dient | Das Praktikum darf keine Studien-/ Prüfungsleistung oder Teilnahmevoraussetzung i.S.d. § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG sein und es dürfen keine Leistungspunkte erworben werden. |
| Semestergebühr |
Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben |
|
| Semestergebühr |
Dienst | Freiwilliger Wehrdienst, anerkannter Bundesfreiwilligendienst, anerkanntes freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein anerkannter vergleichbarer Dienst. |
| Semestergebühr abzügl. Sozialbeitrag |
Krankheit | Der Besuch von Lehrveranstaltungen und die Erbringungen der erwarteten Studienleistungen ist wegen Krankheit nicht möglich. |
| Semestergebühr abzügl. Sozialbeitrag |
Schwangerschaft |
|
| Semestergebühr abzügl. Sozialbeitrag |
Erziehungsurlaub | Pflege und Erziehung von Kindern i. S. d. § 25 Absatz 5 BAföG (leibliche Kinder, im Haushalt aufgenommene Kinder des Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners, Pflegekinder) bis zur Einschulung |
| Semestergebühr |
Pflege/Versorgung von Angehörigen | Pflege oder Versorgung der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines/einer in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten, wenn diese/dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist. |
| Semestergebühr |
Gründung eines Unternehmens |
|
| Semestergebühr |
Sonstige wichtige Gründe | Wichtiger Grund, der eine Studienfortsetzung unmöglich macht. |
| Semestergebühr |