Forschungsgroßgeräte (Art. 91b GG)
Was ist ein Forschungsgroßgerät?
Im Rahmen der Neuregelungen der Föderalismusreform im Bereich der Hochschulfinanzierung wurde mit dem 01.01.2007 ein DFG-Förderprogramm "Forschungsgroßgeräte" eingerichtet (Art. 91b GG). Hierin werden Großgeräte an deutschen staatlichen Hochschulen und nicht staatlichen, institutionell akkreditierten Hochschulen gefördert. Die Finanzierung erfolgt zu gleichen Teilen durch die DFG und das Sitzland der Hochschule. Förderungsfähige Investitionsvorhaben für die Hochschulforschung müssen sich durch herausragende wissenschaftliche Qualität und nationale Bedeutung auszeichnen. Die Geräte müssen weit überwiegend der Forschung dienen. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwendigkeit ihrer Beschaffung und ihrer Nutzung allein mit dem Einsatz in der Forschung begründet wird. Die Investitionssumme muss bei Fachhochschulen jeweils über 100 T € und bei den übrigen Hochschulen über 200 T € liegen.
Ein Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Betriebseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör - dazu können auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen methodischen und messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören - soll eine angemessene Relation bestehen.
Wie werden Forschungsgroßgeräte finanziert?
Die Großgeräteanträge, die zu jeder Zeit eingereicht werden können, werden nach Maßgabe der jeweiligen Landesregelungen bei der DFG vorgelegt. Die Länder bzw. ggf. die Hochschulen versichern dabei die 50%ige Kofinanzierung. Der Eigenanteil der Hochschule liegt bei 10%.
Wie werden Anträge auf Forschungsgroßgeräte gestellt?
Die Antragsunterlagen werden nach den Vorgaben der DFG und nach Abstimmung mit der Hochschulverwaltung durch den antragstellenden Hochschullehrer im Elan-Portal der DFG hochgeladen. Das Elan-System generiert daraufhin ein Quittungsdokument, welches von dieser Person unterschrieben an die zuständigen Stellen in der Hochschulverwaltung weitergeleitet wird. Der Antrag wird dann mit dem vollständig unterschriebenen Quittungsdokument von der Hochschule an das jeweils zuständige Wissenschafts- oder Kultusministerium und von dort an die DFG weitergeben.