Erreichbarkeit der Beihilfestelle während der Weihnachtspause
Die Beihilfestelle der Universität Paderborn geht ab dem 24.12.2024 in den Weihnachtsurlaub. Ab dem 02.01.2024 sind wir wieder für Sie da.
Wir wünschen besinnliche Weihnachtstage und einen guten Rutsch in das kommende Jahr. Bleiben Sie gesund!
Das Team der Beihilfestelle der Universität Paderborn
Beihilfestelle der Universität Paderborn
Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Die Beihilfestelle der Universität Paderborn ist die Servicestelle für alle Fragen rund um Beihilfen für medizinische Aufwendungen. Hier finden Sie als Beihilfeberechtigte/r der Universität Paderborn, der Hochschule für Musik Detmold und der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Ihre richtigen Ansprechpartner/innen.
Die Festsetzung der Beihilfe richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben der Beihilfeverordnung NRW (BVO NRW). Beihilfen im Sinne der Beihilfeverordnung sind Geldzuwendungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die dieser zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht an den Beihilfeberechtigten zum Teilausgleich der in Geburts-, Krankheits-,Pflege- und Todesfällen sowie in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei Empfängnisregelung entstehenden Kosten gewährt.
Rechtliche Grundlagen zur Beihilfe:
Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW)
Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW
Aktuelle Änderungen zur BVO NRW (Stand: 16.08.2023)
Anträge zur Beihilfe
An der Beihilfestelle der Universität Paderborn wird die Beihilfe nur aufgrund eines Antrages gewährt (s. Formulare rechts). Der vollständige Beihilfeantrag enthält das aktuelle Antragsformular, die ausgefüllte Anlage zum Beihilfeantrag sowie die dazugehörigen Rechnungen. Es reicht aus, wenn Sie Antrag, Anlage und dazugehörige Rechnungen in einfacher Form einreichen. Die zur Anlage gehörigen Rechnungen werden nicht an der Beihilfestelle der Universität Paderborn zurückbehalten, sondern mit dem Beihilfebescheid zu Ihnen zurückgeschickt. Achten Sie darauf, dass der Antrag von Ihnen im Original unterschrieben wurde.
Der Antrag kann über die Hauspost oder per Post an die Beihilfestelle eingereicht werden. Richten Sie bitte den Antrag direkt an die Beihilfestelle, um zu verhindern, dass Ihr Anschreiben unberechtigt geöffnet wird.
In der Regel werden die Anträge nach Eingangsdatum bearbeitet. Wir bemühen uns um eine zeitnahe Bearbeitung Ihrer Anträge. Den aktuellen Stand der Bearbeitung können Sie in der Regel auf der Homepage der Beihilfestelle einsehen.
Hinweis zu digitalen Einreichungen:
Eine Einreichung der Unterlagen als Scan oder über eine App ist derzeit nicht möglich. Auch wenn einzelne Internetseiten darauf verweisen, dass über deren Plattform der Beihilfeantrag digital eingereicht werden kann, ist dies an der Beihilfestelle der Universität Paderborn nicht möglich!
Widerspruch zum Beihilfebescheid
Mit Bekanntgabe des Beihilfebescheids haben Sie aufgrund der Rechtsbelehrung einen Monat lang Zeit, Widerspruch gegen die Entscheidung der Beihilfestelle der Universität Paderborn einzulegen (Widerspruchsfrist). Mit dem Ende der Widerspruchsfrist entwickelt der Bescheid Bestandskraft. Ein Widerspruch kann nach Ablauf dem Monats nicht mehr berücksichtigt werden.
Sollten Sie feststellen, dass bei der Festsetzung und Berechnung der Beihilfe offensichtliche Fehler passiert sind (z.B. Zahlendreher, Rechenfehler, Belege übersehen), dann können Sie dies innerhalb der Widerspruchsfrist ohne Einlage eines Widerspruchs durch ein Telefonat, eine persönliche Vorsprache oder eine E-Mail mit der/dem entsprechenden Sachbearbeiter klären.
Oftmals richtet sich der Widerspruch gegen Anerkennungen von Gebührensätzen oberhalb des Schwellenwertes (1,15-facher Gebührensatz für Laborleistungen, 1,8-facher Gebührensatz für Leistungen mit reduziertem Gebührenrahmen (z.B. Blutabnahme), 2,3-facher Gebührensatz für alle weiteren (zahn-)ärztlichen Behandlungen). Das Einholen einer Stellungnahme der/des behandelnden Ärztin/Arztes oder der Abrechnungsfirma im Rahmen des Widerspruchs dauert dabei manchmal länger als die Widerspruchsfrist. Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch hat dann eine aufschiebende Wirkung auf die Bestandskraft des Beihilfebescheides. Die Stellungnahmen können dann nachträglich eingereicht werden.
Wichtig: Ein Widerspruch gegen einen Beihilfebescheid kann nur in schriftlicher Form mit Originalunterschrift oder per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erhoben werden. Eine Widerspruchsanerkennung aufgrund einer einfachen E-Mail ist nicht möglich!
Hinweise zur Widerspruchserhebung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sowie eine beispielhafte Kurzanleitung finden Sie auf folgender Seite: https://www.uni-paderborn.de/zv/4-1/beihilfe/anleitung-widerspruch-per-e-mail#c817824.
Weitere Informationen
Grundsätzlich stehen wir Ihnen als Ansprechpartner/innen in Bezug auf beihilferechtliche Fragen zur Verfügung. Wenn Sie gerade erst verbeamtet worden sind oder gezielte Fragen zu speziellen Themen des Bereichs der Beihilfe haben, stellen die Merkblätter des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) einen guten ersten Zugriff zu beihilferechtlichen Themen dar.
Die Merkblätter zur Beihilfe finden Sie unter folgender Website: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/merkblaetter. Wählen Sie dort den Reiter "Beihilfe" für beihilferechtliche Belange aus.