Ar­beits­be­frei­ung/Son­der­ur­laub zur Be­treu­ung ei­nes er­krank­ten Kin­des

Wenn Sie Ihr erkranktes Kind betreuen müssen, werden Sie von der Arbeit freigestellt. Ob Sie dies bezahlt oder unbezahlt tun können, hängt von einer Reihe von Voraussetzungen ab.

Immer gilt, dass ein Arzt bescheinigt, dass eine Betreuung des Kindes erforderlich ist. Der Gang zum Arzt ist daher für den Anspruch auf  Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung unerlässlich. Gibt es keine ärztliche Bescheinigung, müssen Sie auf Ihren Erholungsurlaub oder die Zeitausgleichsmöglichkeit der Gleitzeit zurückgreifen.

Darüber hinaus gelten die Freistellungsregelungen auch nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Für Beamtinnen und Beamte ist eine Freistellung im Erkrankungsfall allerdings auch noch darüberhinaus möglich, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Wenn diese Grundvoraussetzungen erfüllt sind, gibt es folgende Ansprüche auf Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung:
 

Für Tarifbeschäftigte:

Für Beamtinnen und Beamte:

Wenn Kind und betreuender Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, besteht gem. § 45 SGB ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub von 15 Tagen pro Jahr pro Kind (max. 35 Tage im Jahr bei mehreren Kindern).

 

Die Krankenkasse bezahlt das Kinderkrankengeld (70% des Bruttolohns, max. 90% des Nettolohns). Bei allein erziehenden Elternteilen besteht zeitlich der doppelte Anspruch.

 

Wenn die jährliche Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) des betreuenden Elternteils über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, besteht gemäß § 33 FrUrlV ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von 4 Tagen pro Jahr und Kind.
 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgelegt; für das Jahr 2024 wurde ein Betrag von 69.300 Euro festgesetzt.

Wenn Kind und/oder betreuender Elternteil privat versichert sind, besteht nach § 29 TV-L ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von 4 Tagen.

Wenn die o.g. jährliche Besoldung des Elternteils unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, besteht ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von 15 Tagen pro Kind pro Jahr (max. 35 Tage im Jahr bei mehreren Kindern).

 

Hinweise zum Antragsverfahren:

1. Benutzen Sie das für Ihre Statusgruppe vorgesehene Urlaubsantragsformular. Hier bitte „Arbeitsbefreiung/Sonderurlaub“ ankreuzen.

2. Hilfreich ist für uns Ihre zusätzliche (formlose) Angabe, ob Sie selbst Tarifbeschäftigte/r oder Beamtin/Beamter sind.

3. Legen Sie die ärztliche Bescheinigung darüber, dass die Betreuung des kranken Kindes notwendig ist, in Kopie (!) dem Antrag bei. 

Das Original der Bescheinigung dient bei unbezahltem/r Sonderurlaub/Arbeitbefreiung zur Beantragung von Kinderkrankengeld bei der gesetzlichen Krankenkasse.

4. Weisen Sie ggf. auf einen Anspruch als Alleinerziehende/r hin.

5. Sind Sie selbst Beamtin oder Beamter, fügen Sie Ihrem Antrag bitte eine ausgefüllte „Erklärung über das jährliche Bruttoeinkommen“ bei.

6. Schicken Sie den Antrag auf dem Dienstweg, d.h. über den direkten Vorgesetzen und das Dekanat/die Dezernatsleitung an die Personalverwaltung.