Min­dest­lohn­ge­setz (Mi­LoG)- Auf­zeich­nungs­pflich­ten zur Ar­beits­zeit

Seit dem 01.01.2015 sind die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) anzuwenden. Dadurch ergeben sich zwingend zusätzliche Dokumentations- und Kontrollpflichten des Arbeitgebers, die insbesondere den Nachweis von Arbeitszeiten für Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte betreffen. Hierfür wurde eine DV-gestützte Vorlage zur Erfassung der Arbeitszeiten erstellt und ist weiter unten abrufbar. 

Folgendes ist zu beachten:

1. SHK, WHB und WHK im Minijobbereich:
Für diesen Personenkreis besteht eine allgemeine, gesetzliche Aufzeichnungsverpflichtung. Die Arbeitszeiten der Hilfskräfte müssen innerhalb von einer Woche nach Anfall der Arbeitsleistung von den Fachvorgesetzten z.B. Professor*innen erfasst werden und werden von diesen auch verantwortet. Eine Delegation der Erfassung ist möglich. Hierzu ist die DV-gestützte Vorlage zu nutzen.

2. SHK, WHB und WHK außerhalb des Minijobbereichs:
Sofern bezogen auf den Monat die geleistete Arbeitszeit genau dem Vertragsverhältnis entspricht, fallen diese Hilfskräfte nach MiLoG nicht unter die Aufzeichnungspflicht. (=regelmäßige, feste Arbeitszeiten)

Wenn aufgrund einer flexibilisierten Arbeitszeit monatliche Mehrarbeit anfällt /anfallen kann, muss ein Arbeitszeitkonto geführt werden. Die Arbeitszeiten werden von den Fachvorgesetzten z.B. Professoren erfasst und verantwortet, Eine Delegation der Erfassung ist möglich. Für die Arbeitszeiterfassung ist die DV-gestützte Vorlage zu nutzen.

3. Aufbewahrung:
Die Aufzeichnungen sind für mindestens zwei Jahre aufzubewahren und für Kontrollzwecke bereitzuhalten. Falls die Arbeitszeitaufzeichnungen darüber hinaus für Nachweise zu Arbeiten in Drittmittelprojekten herangezogen werden, wird eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren empfohlen.

Die Arbeitszeitnachweise sind bei der Geschäftsführung der Dekanate, Wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten zu sammeln

4. Maximale Mehrarbeit:
Innerhalb eines Monats dürfen nicht mehr als 50 % der vertraglichen Monatsarbeitszeit an Mehrarbeit anfallen und auf dieses Arbeitszeitkonto gebucht werden. Ein Ausgleich der Mehrarbeitsstunden durch Freizeitausgleich muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen.

5. Arbeitszeitgestaltung:
Bei der Arbeitszeitgestaltung sind immer die Arbeitsschutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich Ruhepausen, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Höchstarbeitszeiten zu beachten.

6. Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitstagen:
Die monatliche Vertragsarbeitszeit (vertraglich vereinbarte Wochenstundenzahl * 4,348) beinhaltet die gesamte Arbeitszeitverpflichtung. Innerhalb dieser Zeitrahmens besteht für jede SHK, WHB und WHK selbstverständlich ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub, der in ganzen Werktagen (Nicht in Arbeitsstunden!) gewährt wird.  (Hinweise zur Berechnung der Urlaubsansprüche finden Sie hier)

Für die Arbeitszeitberechnung sind deshalb für gewährte Urlaubstage wie auch für nachgewiesene Krankheitstage oder Wochenfeiertage, die auf einen Arbeitstag fallen durchschnittliche Tages-Ersatzzeiten (Wochenstundenzahl./.Werktage) vorzusehen und von der o.g. monatlichen Vertragsarbeitszeit abzuziehen.    

Vorlagen zur Erfassung der Arbeitszeiten nach MiLoG

Vollständiger Gesetzestext des MiLoG

Überblick über den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz

 

* In jedem Monatsblatt ist ein Feld (P2) zur Eingabe von Verrechnungszeiten vorgesehen. Diese Möglichkeit ist z.B. gedacht für Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis nicht am 1. des Monats beginnt oder am letzten des Monats endet. Der Eintrag erfolgt hier im Fomat: Dezimalstunden (d.h. 3 Std. 45 Min. = 3,75 ).