13. Än­de­rungs­ver­ord­nung zur Bei­hil­fe­ver­ord­nung NRW (BVO NRW)

Informationen für Beihilfeberechtigte:

Die 13. Änderungsverordnung zur BVO wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlich.

Die Regelungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Mai 2023 entstehen. Die Anlage 5 hat eine neue Fassung erhalten.

In diesem Zusammenhang sind einige Höchstsätze für die Behandlung durch nichtärztliche Leistungserbringer/innen angepasst und erhöht worden.

12. Än­de­rungs­ver­ord­nung zur BVO NRW

Informationen für Beihilfeberechtigte

Mit Wirkung zum 01.04.2023 ist die BVO NRW geändert worden. Die Neuregelungen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für Aufwendungen, die nach dem 31.3.2023 entstehen.

Die folgenden Ausführungen sind nicht abschließend. Sie führen wesentliche Änderungen auf.
Rechtsansprüche können aus diesem Text nicht abgeleitet werden.

1. Ergänzungen im Bereich der Psychotherapien (§ 4a ff BVO NRW)

  • In den Katalog der Behandlungsformen wurde die systemische Therapie aufgenommen (§ 4e BVO NRW).
  • Die Akuttherapie wurde auf bis zu 24 Behandlungseinheiten verlängert. Die Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit, dass bereits ein Gutachterverfahren bei der Beihilfestelle beantragt worden sein muss, ist entfallen.
  • Für eine anschließende therapeutische Behandlung ist das Voranerkennungsverfahren notwendig.
  • Bei Gruppentherapie ist ebenfalls kein Voranerkennungsverfahren notwendig.
  • Kurzzeittherapien sind nun bei allen Behandlungsformen möglich, ebenfalls bis zu 24 Sitzungen.

2. Behandlungspflege (§ 4 Absatz 1 Nummer 5a BVO NRW)

  • Aufnahme der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB XI. Diese wird zuhause oder in Einrichtungen (z.B. Pflegeheim) erbracht.

3. Familien- und Hauspflegekraft (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 BVO NRW)

  • Anpassung des Stundensatzes auf bis zu 13,- Euro und des Tagessatzes auf maximal 104,- Euro.

4. Pflege

  • Pflegegeld bei Verhinderungspflege (§ 5a Absatz 4 BVO NRW)
  • Der Anspruch auf Pflegegeld gilt bei einer stundenweisen Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden Dauer pro Tag fort.
  • Digitale Pflegeaufwendungen (§ 5e BVO NRW)
  • Aufnahme der digitalen Pflegeaufwendungen nach § 40a SGB XI als Pflegehilfsmittel.

5. Aufwendungen im Ausland (§ 10 BVO NRW)

  • Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Diese waren durch den Austritt aus der Europäischen Union hier herausgenommen und wurden nun wieder aufgenommen.

6. Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen  (§ 14 BVO NRW)

  • Neuregelung auf welche Konten und folgend Konteninhaber Beihilfen gezahlt werden können.

7. Anlage 1 der BVO

  • Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
  • Inhaltliche Änderungen und Konkretisierungen aufgrund der oben genannten Änderungen in den betroffenen Vorschriften.

8. Anlage 5 der BVO

  • Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
  • Änderungen im Bereich der Ergotherapie durch Aufnahme der Behandlungsform der Parallelbehandlung und Konkretisierung des Hirnleistungstrainings.

Ab­schaf­fung der Kos­ten­dämp­fungs­pau­scha­le

Rückwirkend zum 01.01.2022 wurde die Kostendämpfungspauschale (KDP)  der Beihilfeverordnung des Landes NRW abgeschafft. Dies betrifft Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 in Rechnung gestellt wurden.

Von den Landesbeihilfestellen wird ab dem 24.03.2022 die KDP für das Jahr 2022 nicht mehr einbehalten. Bereits eingehaltene Beträge werden mit aktuellen Beihilfeanträgen erstattet.

11. Än­de­rungs­ver­ord­nung zur BVO NRW

Informationen für Beihilfeberechtigte

Mit Wirkung vom 24.12.2021 ist die Beihilfenverordnung NRW geändert worden. Die Neuregelungen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für Aufwendungen, die nach dem 23. Dezember 2021 entstehen.

Die folgenden Ausführungen sind nicht abschließend. Sie führen wesentliche Änderungen auf.
Rechtsansprüche können aus diesem Text nicht abgeleitet werden.

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten/Ehegattinnen und eingetragene Lebenspartner/Lebenspartnerinnen 

Einkommensgrenze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW)

  • Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes darf im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen 20.000,00 EUR nicht übersteigen. Der Betrag wird regelmäßig dynamisch angepasst. (§ 2 Abs. 1 BVO NRW)
  • Achtung: Diese Änderung tritt erst am 01.01.2022 für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 entstanden sind, in Kraft.

Behandlungen in Krankenhäusern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW)

  • Unterbringung
    Beihilfefähig ist der niedrigste Zweibettzimmersatz der jeweiligen Fachabteilung für Wahlleistungspatienten ohne gesondert in Rechnung gestellte Komfortzusatzleistungen.
     
  • Begleitperson
    Eine aus medizinischen Gründen notwendige Begleitperson kann im Krankenhaus und, wenn dies nicht möglich ist, außerhalb des Krankenhauses untergebracht werden. Für die Unterbringungskosten der Begleitperson gilt jeweils ein beihilfefähiger Höchstsatz von 45,00 EUR/Tag
     
  • Behandlungen in „gemischten“ Einrichtungen
    „Gemischte Einrichtungen“ führen sowohl Krankenhaus- als auch Rehabilitationsbehandlungen durch.
    Für die Beihilfefähigkeit einer Behandlung in der Krankenhausabteilung einer Rehabilitationseinrichtung ist ebenfalls eine vorherige Anerkennung erforderlich. Fehlt diese bzw. liegt keine vorherige Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit von der Krankenversicherung vor, sind nur die Behandlungskosten (ärztliche Behandlungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen) beihilfefähig.

Aufwendungen für den Botendienst einer Apotheke (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW)

  • Der Zuschlag von Apotheken für die Abgabe beihilfefähiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag ist entsprechend § 129 Absatz 5g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (derzeit 2,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer) beihilfefähig.

Belastungsgrenze (§ 15 BVO NRW)

  • Die Belastungsgrenze (Kostendämpfungspauschale und Selbstbehalte für Wahlleistungen im Krankenhaus und zahntechnische Leistungen) wurde auf 2 % der jährlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres erhöht.
    Achtung: Diese Änderung tritt erst am 01.01.2022 für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 entstanden sind, in Kraft.
    Andere - nicht beihilfefähige Aufwendungen, die ab dem 24.12.2021 entstanden sind - werden bei der Berechnung des den die Belastungsgrenze übersteigende Betrages nicht berücksichtigt.

Anlage 5 der BVO NRW - Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

  • verschiedene Höchstbeträge wurden angehoben
  • neue Leistungen zur Befundung und Berichterstattung wurden aufgenommen
  • es gibt Änderungen im Bereich der Podologie:
    • Aufwendungen für die podologischen Behandlung (groß, klein) wurden neu gefasst
    • Die Voraussetzungen für die Behilfefähigkeit wurden festgelegt. Sie sind beihilfefähig, wenn sie zur Behandlung
      • krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom)
      • einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder
      • eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms dienen.

Anlage 6 zur BVO NRW  - Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Abschnitt I:
Neu: Nr. 64a Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie

Gestrichen: Nr. 78 Kontaktlinsenimplantation (zur Korrektur von Fehlsichtigkeiten) – siehe aber Abschnitt II Nr. 16

Abschnitt II:

Neu: Nr. 16 Visusverbessernde operative Maßnahmen

10. Än­de­rungs­ver­ord­nung zur BVO NRW

Informationen für Beihilfeberechtige in NRW

Mit Wirkung vom 01.01.2020 ist die Beihilfenverordnung NRW aufgrund der 10. Änderungsverordnung der Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW geändert worden. Die Neuregelungen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind. Die folgenden Ausführungen sind nicht abschließend. Sie führen wesentliche Änderungen auf.
Rechtsansprüche können aus diesem Text nicht abgeleitet werden.

1) Aufwendungen für Kinder

  • Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig (z.B. wenn beide Elternteile verbeamtet und beihilfeberechtigt sind), so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur noch der/dem Beihilfeberechtigten gezahlt, die/der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags tatsächlich erhält. Dieses ist in der Besoldungsmitteilung zu erkennen.
  • Eine abweichende Bestimmung kann für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2020 entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden. Hierdurch kommt es möglicherweise zu einem Wechsel der für die Kinderaufwendungen zuständigen Beihilfestelle. (§ 2 Absatz 2 BVO NRW)

2) Beihilfebemessungssatz bei zwei oder mehr Kindern

  • Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht) erhält die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.
  • Bei Beihilfeberechtigen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatzes bestimmt haben, gilt diese Bestimmung bis auf Widerruf eines der Beteiligten fort (§ 15 BVO NRW).

3) Aufwendungen für eine Präexpositionsprophylaxe

  • Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähigen Angehörige mit einem substantiellen HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben entsprechend § 20j SGB V Anspruch auf
    1. ärztliche Beratung über Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV sowie
    2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind. (§ 3 Absatz 1 Nr. 8 BVO NRW)

4) Aufwendungen für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

  • Bei freiwillig in der GKV versicherten Beihilfeberechtigten sind Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleistungen entstehen, soweit sie im Grundsatz dem Leistungsspektrum der BVO entsprechen, beihilfefähig (§ 3 Absatz 3c BVO NRW).

5) Aufwendungen für Hilfsmittel

  • Die Regelungen zur Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für Hilfsmittel wurden vereinfacht. Hilfsmittel, die in der erweiterten Anlage 3 zur BVO NRW und in den Hilfsmittelverzeichnissen der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgelistet sind, sind bei medizinischer Notwendigkeit in angemessener Höhe beihilfefähig. Nur bei Hilfsmitteln, die dort nicht aufgeführt sind, ist künftig noch eine Voranerkennung bei Anschaffungskosten von mehr als
    - 1 000 Euro durch die Beihilfestelle
    - 10 000 Euro zusätzlich durch das Ministerium der Finanzen notwendig (§ 4 Absatz 1 BVO NRW).
  • In der Anlage 3 wurden zusätzlich u.a. Regelungen zur Beihilfefähigkeit von Assistenzhunden und Rauchwarnmeldern für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige aufgenommen.
  • Der beihilferechtliche Höchstbetrag für Perücken wurde von 800 Euro auf 1 200 Euro (Kinder bis zum 14. Lebensjahr 800 Euro) erhöht.

6) Aufwendungen für Gesundheits- und Präventionskurse

  • Zu den Aufwendungen für von gesetzlichen Krankenkassen als förderwürdig anerkannten Gesundheits- oder Präventionskursen wird je Kurs ein Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Euro für höchstens zwei Kurse im Kalenderjahr gezahlt.
  • Die Kurse müssen folgenden Bereichen zuzuordnen sein:
    - Bewegungsgewohnheiten
    - Ernährung
    - Stressmanagement
    - Suchtmittelkonsum
  • Die Anerkennung der gesetzlichen Krankenkasse ist durch eine Bescheinigung des Kursveranstalters nachzuweisen.
  • Weitere Einzelheiten, insbesondere auch zu Ansprüchen von Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, regelt die Anlage 8 zur BVO NRW.